Diebstahl, Sachentziehung und Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. 5. Tatbestand des Diebstahls 5.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint "dolus directus" ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum "dolus directus" ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 14 ff. und N 67 ff., mit Hinweisen). 5.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in concreto die folgenden Beweise zu würdigen: Indent 1 5.2.1 Überwachungsvideos In objektiver Hinsicht liegen insbesondere Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin A. , welche am 3. Januar 2019 zwischen 05:05 Uhr und 05:26 Uhr angefertigt wurden, vor. Die Aufnahmen zeigen einen jungen Mann sowie eine langhaarige, junge Frau, welche die Räumlichkeiten des Restaurants der Privatklägerin durchsuchen. Hierbei ist insbesondere zu sehen, wie die junge Frau einen Gegenstand trägt, welcher einem Apple iPad entsprechen könnte. Zudem begutachtet sie einen weiteren Gegenstand, welcher wie ein Apple iPod aussieht, von der Rücksowie der Vorderseite, bevor sie diesen in ihrer Jackentasche verschwinden lässt. Diese beiden Gegenstände sind auch auf einem der von den Überwachungsvideos angefertigten Standbildern in der Hand bzw. unter dem Arm der jungen Frau eingeklemmt ersichtlich (vgl. Akten B. , act. 159). Ein weiteres Standbild zeigt das Gesicht der langhaarigen Frau frontal, wobei die Haare oben dunkler erscheinen als unten und sie eine Wintermütze trägt (vgl. Akten B. , act. 161). Das Berufungsgericht gelangt anhand seines persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zur Erkenntnis, dass es sich bei der Person auf der betreffenden Videoaufnahme ohne massgebende Zweifel um die Beschuldigte handelt. In dieser gerichtlichen Überzeugung ist der Umstand, dass sich die Tat vor mehr als sechs Jahren ereignet hat, bewusst berücksichtigt. 5.2.2 Fotografien der Beschuldigten Des Weiteren sind in den Akten mehrere Fotografien der Beschuldigten vorzufinden. Darunter befindet sich ein Selbstporträt, welches die Beschuldigte am 25. Dezember 2018 – somit etwa neun Tage vor dem zu beurteilenden Vorfall – an C. gesendet hatte (Akten B. , act. 193). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 hat die Beschuldigte dem Strafgericht sodann drei Selbstbildnisse, welche ihrer Aussage zufolge zeitlich kurz vor und nach der Tat aufgenommen worden seien, eingereicht (Akten B. , act. S193 ff.). Hierbei fällt insbesondere auf, dass die Beschuldigte auf den Fotos jeweils lange, gerade Haare aufweist, welche sie offen trägt. Zudem ist bei drei der vier Selbstporträts erkennbar, dass die Haarfarbe der Beschuldigten in den Spitzen heller erscheint als im oberen Bereich (vgl. Akten B. , act. 193, S205 und S209), wie bei der langhaarigen Frau auf den Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin. Es ist jedoch nach Überzeugung des Kantonsgerichts – wiederum gestützt auf den persönlichen Eindruck von der Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung – eine frappante Ähnlichkeit der jungen Frau auf den besagten Aufnahmen der Überwachungskamera mit der Beschuldigten festzustellen, insbesondere in Bezug auf das Gesicht, die Nase, die Statur sowie die Haare. 5.2.3 Depositionen von C. a) Im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020 (vgl. Akten B. , act. 231 ff.) räumte C. ein, der junge Mann, welcher auf den Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin zu sehen ist, sei er selbst (vgl. Akten B. , act. 237). Hinsichtlich eines anderen Vorfalles identifizierte C. eine junge, langhaarige Frau, welche ihn gemäss Bildern einer Überwachungskamera bei einem Einkauf begleitete, als seine "Ex-Freundin", welche "schon genug Probleme" aufweise (vgl. Akten B. , act. 231 f.). Als er im weiteren Verlauf der Befragung darauf hingewiesen wurde, dass die Frau auf den Videos der Überwachungskameras (vgl. vorstehende E. II./5.2.1) der Einkaufsbegleitung sehr ähnlich sehe, erwiderte er, er habe auch zuerst an seine "Ex" gedacht, diese sei "bei solchen Sachen" jedoch nicht dabei gewesen. Überdies erklärte er auf die Frage hin, ob er mit seiner Begleitung mit der Absicht des Einbruch-oder Einschleichdiebstahls unterwegs gewesen sei, er habe Zigaretten kaufen wollen. Auf die Anschlussfrage, ob keine Möglichkeit vorhanden sei, näher an seinem Wohnort Zigaretten zu erwerben, erwiderte er, er sei am fraglichen Abend nicht zu Hause gewesen, und wenn man um Mitternacht in U. sei, fahre kein Bus und kein Tram mehr und man müsse laufen. b) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 14. Mai 2024 verwies C. auf seine bereits getätigten Aussagen (vgl. Protokoll Strafgericht S. 31). c) C. identifizierte die junge, langhaarige Frau, welche ihn im Rahmen eines anderen Vorwurfes bei einem Einkauf begleitete, klar als die Beschuldigte. Diese als B. erkannte junge Frau weist wiederum eine markante Ähnlichkeit in Bezug auf Statur, Haare, Gesicht und getragenen Mantel zur jungen Frau auf den Überwachungsaufnahmen des zu beurteilenden Vorfalles auf. Zwar hat C. seine Aussage, er habe beim Vorfall vom 3. Januar 2019 und den Bildern der Überwachungskamera auch zuerst an die Beschuldigte gedacht, gleich im Anschluss relativiert. Diese erste Deposition zeigt jedoch bezeichnenderweise auf, dass eine Mittäterschaft der Beschuldigten nicht fern jeglicher Möglichkeit erscheint, und belegt die frappante Ähnlichkeit der Frau auf den Überwachungsbildern mit der Beschuldigten. 5.2.4 Depositionen von E. a) E. äusserte in ihrer Einvernahme vom 28. Juni 2022 (vgl. Akten B , act. 219 ff.), C. und die Beschuldigte B. seien auf den Überwachungsvideos des Vorfalles vom 3. Januar 2019 zu sehen. Sie erkenne die Beschuldigte an den Haaren, denn sie habe "oben dunkleres und unten helles Haar". b) Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 2024 (vgl. Protokoll Strafgericht S. 12 ff.) führte die als Zeugin einvernommene E. aus, sie habe im Deliktszeitraum "meistens" bei C. gewohnt. Sie habe damals viel "Mist" gebaut und mitgemacht bei dem, was die anderen getan hätten. Sie sei in diesem Zeitraum auch in einer Beziehung mit dem Mitbeschuldigten D. gestanden und habe damals fälschlicherweise ausgesagt, sie sei schwanger, weil sie Angst vor einer Untersuchungshaft gehabt habe. Ferner sei sie damals mit den Mitbeschuldigten eng befreundet gewesen, und sie hätten sich gegenseitig erzählt, wie viel sie auf ihren Diebestouren erbeutet hätten. Dabei habe C. auch andere Personen als die Mitbeschuldigten mitgenommen. Sie selbst wisse nicht mehr, ob sie nur mit D. und C. oder eventuell auch einmal mit der Beschuldigten B. delinquiert habe (Protokoll Strafgericht S. 28). Hinsichtlich des Vorfalles vom 3. Januar 2019 gab E. erneut zu Protokoll, sie habe auf den Überwachungsvideos C. und die Beschuldigte erkannt. Insbesondere habe man das Gesicht von B. auf den Videoaufnahmen komplett gesehen, sie habe sie daran und an der Haarfarbe, welche unten heller gewesen sei als oben, identifiziert (Protokoll Strafgericht S. 31). c) Die von E. getätigten Depositionen erweisen sich im Kern als stimmig und kohärent. Sie korrigierte sich bei ihren Aussagen teilweise selbst, gestand auch offen, bei anderen Vorfällen selbst delinquiert zu haben, und gab adäquat detailreiche Auskünfte, was ihre Aussagen insgesamt glaubhaft macht. 5.2.5 Depositionen der Beschuldigten a) Am 20. Februar 2023 wurde die Beschuldigte durch das Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Y. , einvernommen (Akten B. , act. 253 f.; vgl. vorstehende E. II./3.). In dieser Einvernahme machte die Beschuldigte von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. b) Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz am 14. Mai 2024 gab die Beschuldigte B. zu Protokoll, im Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Januar 2019 habe sie Kontakt zu ihrer Mutter gepflegt, in einer Bäckerei gearbeitet und etwa von Herbst 2018 bis Herbst 2019 eine Beziehung mit C. geführt (vgl. Protokoll Strafgericht S. 16 f.). Sie arbeite bei H. im Verkauf in einem Laden, verdiene durchschnittlich EUR 3'500.00 bis EUR 4'500.00 im Monat und habe Chancen auf eine Beförderung als Filialleiterin, was sie anstrebe. In der Folge sei sie durch eine Landesverweisung beruflich nicht betroffen (vgl. Protokoll Strafgericht S. 22). Auf die Frage hin, ob sie die weibliche Person auf den Überwachungsvideos sei, verweigerte die Beschuldigte erneut ihre Aussage (Protokoll Strafgericht S. 31). c) Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Kantonsgericht S. 14 ff.) gibt die Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, sie habe den Vorhalt der Anklageschrift erst kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung vernommen und sei bei der vorgeworfenen Tat nicht dabei gewesen. Sie habe sich in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2019 in der Wohnung von C. aufgehalten, denn sie sei in der Zeit von Weihnachten 2018 bis zum 6. Januar 2019 in dessen Wohnung verblieben und somit am 2. Januar 2019 bereits dort gewesen. Sie habe den Abend des 2. Januar 2019 mit C. verbracht, und sie hätten sich dann anschliessend gemeinsam schlafen gelegt. In der fraglichen Nacht auf den 3. Januar 2019 habe sie geschlafen, denn am nächsten Morgen, dem 3. Januar 2019, habe sie arbeiten müssen. Sie habe im Verlauf der Nacht bemerkt, dass C. nicht mehr im Bett liege; sie wisse aber nicht mehr, um welche Uhrzeit dies gewesen sei und es sei auch nicht ungewöhnlich erschienen. Die Frau auf den Bildern der Überwachungskamera kenne sie nicht. Sie selbst könne es nicht sein, da sie nie helle Haare getragen habe. Die Aussage von E. , die Berufungsklägerin sei auf den Bildern zu erkennen, sei falsch. Das Verhältnis zu ihr sei nie gut gewesen. Die Berufungsklägerin habe im Weiteren nicht erfahren, wann C. in jener Nacht wieder zurückgekehrt sei, weil sie schon auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, ihr Mobiltelefon, welches sie zur Edition offeriert habe und der Polizei Basel-Landschaft hätte zukommen lassen müssen, sei kaputtgegangen. Sie habe in der Folge ihrem Verteidiger nicht antworten können und keine E-Mails erhalten. Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, dass sie dies der Polizei Basel-Landschaft hätte melden müssen oder das defekte Mobiltelefon hätte einreichen können. d) Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten zur Sache fällt auf, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, und erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erstmalig ihre Beteiligung am Einschleichdiebstahl vom 3. Januar 2019 ausdrücklich bestreitet. Zudem steht die Deposition der Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung, sie habe den Abend des 2. Januar 2019 mit ihrem damaligen Freund C. verbracht, sich mit ihm zu Bett begeben, er sei in der Nacht aufgestanden und sie habe erst später bemerkt, dass er nicht mehr im Bett liege, zur Aussage von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020, er sei am Abend des 2. Januar 2019 gar nicht zu Hause gewesen (vgl. vorstehende E. II./5.2.3/a), in einem offensichtlichen Widerspruch. Überdies erscheint es lebensfremd, dass die Beschuldigte den Abend ihres Geburtstages vom 2. Januar 2019 bei ihrem Freund verbracht habe, dieser jedoch mitten in der Nacht aufgestanden sei, sich nach U. begeben habe und dort mit einer seiner Freundin äusserst ähnlich aussehenden jungen Frau einen Einschleichdiebstahl begangen habe. Ebenso mutet es unrealistisch an, dass C. am Abend des Geburtstages seiner Freundin mit einer ihr zum Verwechseln ähnlich aussehenden Frau in U. unterwegs gewesen sei, währenddem die Beschuldigte die Nacht alleine in seiner Wohnung verbracht habe. 5.2.6 Mobiltelefon der Beschuldigten Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Akten B. , act. S193 ff.) hat der Verteidiger der Beschuldigten Bildschirmaufnahmen eines Mobiltelefons eingereicht, welche belegen sollen, dass sich die Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. Januar 2019 nicht am Tatort aufgehalten, sondern den 2. Januar 2019 in der Wohnung ihres damaligen Freundes C. verbracht habe und über Nacht geblieben sei. Zudem führte er explizit aus, die Beschuldigte offeriere ihr Mobiltelefon für eine Auswertung ihrer Google Standorte. Den eingereichten Bildschirmaufnahmen ist zu entnehmen, dass sich das Mobiltelefon der Beschuldigten am 2. Januar 2019 ganztägig an der Adresse von C. befunden und diese Adresse erst am Morgen des 3. Januar 2019 um 08:29 Uhr verlassen haben soll, um anschliessend für einen Weg von 170 Meter 43 Minuten zu benötigen und ab 09:11 Uhr für den Rest des Tages an einem Standort quer über die Strasse geortet zu werden. Wie die Vorinstanz bereits korrekterweise ausführte, sind diese eingereichten Auszüge als wenig aussagekräftig zu bezeichnen, weil sie sich weder einem Gerät noch einer Mobiltelefonnummer zuordnen lassen und gerichtsnotorisch Manipulationen bei der Erstellung derartiger Auszüge – auch durch Laien – ohne Weiteres möglich sind (vgl. angefochtenes Urteil, E. II./1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Überdies steht die Bildschirmaufnahme des Standortes am 3. Januar 2019 im Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe am 3. Januar 2019 in einer Bäckerei in X. arbeiten müssen (vgl. vorstehende E. II./2.5 und II./5.2.5/c). Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 18. September 2023 (Akten B. , act. S239 ff.) wurde namentlich angeordnet, die Beschuldigte habe ihr zur Edition offeriertes Mobiltelefon samt Zugangscode im Hinblick auf eine Auswertung der Google Standortdaten vom 2. und 3. Januar 2019 sowie der Aufnahmezeitpunkte der eingereichten Bilder innert peremptorischer Frist bis zum 15. Oktober 2023 der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung IT-Forensik, zukommen zu lassen. Mit Bericht vom 21. November 2023 an das Strafgericht (Akten B. , act. S247) hielt die Abteilung IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft jedoch fest, dass das Mobiltelefon der Beschuldigten nicht eingetroffen sei, weshalb sie keine entsprechenden Arbeiten hätten durchführen können. Die Erklärung der Beschuldigen für dieses Nichteinreichen des Mobiltelefons im Rahmen der Berufungsverhandlung, das Gerät sei kaputtgegangen, überzeugt nicht. Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beschuldigten gelegen, einen allfälligen Defekt des einzureichenden Mobiltelefons der Polizei Basel-Landschaft zu melden bzw. das kaputte Mobiltelefon einzureichen. 5.3 Beweisergebnis In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Kantonsgericht insbesondere angesichts der Überwachungsvideos, der Standbilder, der Selbstporträts der Beschuldigten, der stringenten Depositionen von E. sowie massgeblich aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten vor den Schranken des Berufungsgerichts zur Überzeugung, dass der folgende rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gilt: Am 3. Januar 2019 frühmorgens – insbesondere zwischen 04:05 Uhr und 05:26 Uhr – schlich sich die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner C. in das Restaurant G. an der T. strasse 88 in U. ein. Anschliessend durchsuchten sie gemeinsam und arbeitsteilig die Innenräumlichkeiten – vorwiegend die Küche – nach Wertsachen. Sie behändigten in der Folge einen Tresorschlüssel, öffneten damit den Tresor, entnahmen den Tresorinhalt, bestehend aus einem Apple iPad sowie einem Apple iPod, verschlossen den Tresor wieder, behielten den Tresorschlüssel und nahmen einen weiteren Schlüssel sowie einen Schlüsselbund mit dem Kassenchefschlüssel, einem Memorystick für das Kassensystem und einem Generalschlüssel an sich. Schliesslich verliessen sie das Restaurant samt dem Apple iPad, dem Apple iPod und den diversen genannten Schlüsseln. 5.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt und die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter ist im Rahmen der rechtlichen Subsumtion zu erwägen, dass die Beschuldigte des vorsätzlichen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (angefochtenes Urteil E. II./2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich bestehen keine Zweifel daran, dass sie direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen – ein Apple iPad sowie ein Apple iPod – weggenommen hat. Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 6. Tatbestand der Sachentziehung 6.1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 - 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Eine Aneignung liegt auch dann vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen. Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (vgl. BGE 129 IV 223, E. 6.2, m.w.H.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 137 N 6; Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 137 N 5). Die Bestimmung von Art. 141 StGB erfüllt die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zu den Aneignungsdelikten insoweit, als die entzogene Sache nicht fremd zu sein braucht, der Täter ohne Aneignungsabsicht handeln muss, eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist und auch keine Vermögensschädigung vorzuliegen braucht. Der Tatbestand umfasst Konstellationen, in denen der Täter fremdes Eigentum oder fremde dingliche Rechte an einer beweglichen Sache missachtet, indem er deren Ausübung erschwert oder vereitelt, ohne dass er sich die Sache zueignet, wodurch dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Bestimmung erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben, und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht. Entscheidend ist insoweit, dass die Wiederbeschaffungschancen des Berechtigten dadurch weiter verschlechtert werden (PHILIPP Ew EISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 2 und 16, m.w.H.). Die Tatvariante des Vorenthaltens setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Schliesslich muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen, erst dann ist die Tat vollendet. Dieser Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen, aber auch bloss immaterieller Natur bzw. materiell nicht bezifferbar sein. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (PHILIPP Ew EISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 25, m.w.H.). Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (PHILIPP Ew EISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 31; STEFA Nt RECHSEL/D EA Nc RAMERI, a.a.O, Art. 141 N 9; je mit Hinweisen). 6.2 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II./5.3) sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter ist die Beschuldigte der Sachentziehung nach Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil E. II./2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Mitnahme der diversen Schlüssel sowie des Memorysticks wurden diese Gegenstände der Privatklägerin ohne Aneignungsabsicht entzogen. Diese musste in Ermangelung eines Ersatztresorschlüssels den Tresor aufbrechen sowie zufolge der Mitnahme des Generalschlüssels des Hotels und des Kassenschlüssels das Hotelschliesssystem ersetzen, was zu namhaften Umtrieben und Kosten und somit zu einem erheblichen Nachteil führte. Diese Folgen hat die Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen, womit sie eventualvorsätzlich gehandelt hat. Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der eventualvorsätzlichen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu erklären. 7. Tatbestand des Hausfriedensbruchs 7.1 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5 ff., mit Hinweisen). 7.2 Unter Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Hausfriedensbruch (angefochtenes Urteil E. II./3; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie den festgestellten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II./5.3) steht fest, dass sich die Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. Januar 2019 unbefugt Zutritt zur Liegenschaft der Privatklägerin – ein Hotel samt Restaurant, welches aufgrund von Betriebsferien bis zum 6. Januar 2019 geschlossen war – verschafft hat zwecks Begehung eines Diebstahls. Es steht ausser Frage, dass sie vorsätzlich und gegen den Willen der Berechtigten gehandelt hat, womit sie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu erklären ist. 8. Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe (Art. 14 ff. StGB) kommen vorliegend keine in Betracht, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis in Abweisung ihrer Berufung des Diebstahls, der Sachenziehung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. 9. Strafzumessung 9.1 Dogmatische Erwägungen 9.1.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Berufungsklägers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). 9.1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 9.1.3 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 9.1.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). 9.1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 9.1.6 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 9.1.7 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 9.1.8 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere beziehungsweise den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 9.1.9 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere beziehungsweise den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist beziehungsweise Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 9.1.10 Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). 9.1.11 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Sanktionsart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Die Gesamtstrafenbildung darf nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das Strafgesetzbuch, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). 9.1.12 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 92 ff.). 9.2 Konkrete Erwägungen 9.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, es seien ihre Vorstrafenlosigkeit sowie der niedrige Deliktswert von ein paar hundert Franken zu berücksichtigen. Die Zerstörung des Tresors durch die Geschädigte sowie der Ersatz der Zylinderanlage könnten nicht zur Deliktssumme gezählt werden, weil dies Folgeschäden darstellten. Die Vorinstanz hat die Vorstrafenlosigkeit sowie den niedrigen Deliktswert in der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. III./1 und E. III. 3). Die Berufungsklägerin bringt nicht vor, inwiefern das Strafgericht diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt haben soll. 9.2.2 In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB von drei Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der Hausfriedensbruch und die Sachentziehung mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 9.2.3 Wie vorstehend dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend für sämtliche der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb insoweit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist 9.2.4 Einsatzstrafe für den Diebstahl a) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt und einen Deliktsbetrag von CHF 548.00 erbeutet hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert, haftet dem Deliktsbetrag etwas Zufälliges an und die objektiven Tatkomponenten sind in casu neutral zu gewichten (vgl. angefochtenes Urteil E. III./1). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie direktvorsätzlich und aus nicht ersichtlichen Beweggründen gehandelt hat. Letzteres wirkt sich jedoch nicht auf die Verschuldensbewertung aus. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus agiert hat. Die subjektive Schwere der Tat vermag das objektive Tatverschulden der Beschuldigten im Ergebnis somit nicht zu reduzieren. b) Im Rahmen der Gesamtqualifikation ist das Tatverschulden der Berufungsklägerin in Bezug auf den Diebstahl entsprechend als leicht zu qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu einer tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen führt. 9.2.5 Einzelstrafe für die Sachentziehung a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertende Sachentziehung im Zusammenhang mit demjenigen Delikt steht, welches vorgängig im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden ist, mithin dieses ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die Sachentziehung eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach zu asperieren. b) Betreffend die objektive Tatkomponente der Sachentziehung ist zu veranschlagen, dass die entzogenen Gegenstände für die Beschuldigte ohne Wert waren und der entstandene Nachteil nicht unerheblich erscheint. Hinsichtlich der Tatbegehung in Mittäterschaft ist auf die Ausführungen in E. II./9.2.4/a hiervor zu verweisen. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie eventualvorsätzlich gehandelt hat und die Beweggründe auch hinsichtlich der Sachentziehung nicht ersichtlich sind. Folglich sind die subjektiven Tatkomponenten ebenfalls als neutral zu werten, weshalb die subjektive Schwere der Tat das jeweilige objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. c) Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der Sachentziehung als leicht einzustufen, was in einer Einzelstrafe von 10 Tagessätzen resultiert. Im Ergebnis führt die ermittelte Strafeinheit mit Blick darauf, dass die Sachentziehung ein blosses Begleitdelikt zum Einschleichdiebstahl dargestellt hat, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze. 9.2.6 Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch a) Der zu bewertende Hausfriedensbruch steht ebenfalls im Zusammenhang mit demjenigen Delikt, welches im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden ist. Mithin stellt dieses bloss ein Begleitdelikt zum Diebstahl dar, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht äusserst engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in concreto, für den Hausfriedensbruch insgesamt eine weitere Einzelstrafe festzulegen und diese danach zu asperieren. b) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Mittäter durch Einschleichen Zutritt in das Innere der Liegenschaft verschafft hat zwecks Begehung eines Diebstahls. Der Hausfriedensbruch hatte keinen Selbstzweck, sondern bildete vielmehr die Voraussetzung für den eigentlich angestrebten Diebstahl. Angesichts dieser neutralen Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. c) Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs als leicht einzuschätzen und eine Einzelstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu veranschlagen. Im Resultat ergibt dies in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 45 Tagessätze. 9.2.7 Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass die vorstrafenlose Beschuldigte am (Datum) in Deutschland geboren ist. Die Beschuldigte ist in Y. in Deutschland aufgewachsen und hat die Hauptschule absolviert. Anschliessend hat sie gemäss eigenen Angaben ihre Ausbildung als Veranstaltungskauffrau wegen eines Eierstockkarzinoms abbrechen müssen und erwirtschaftete hiernach ihren Lebensunterhalt mit Zeitarbeit. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sie bei der H. im Verkauf erwerbstätig und gab an, durchschnittlich einen Monatslohn in der Höhe von EUR 3'500.00 bis 4'500.00 zu erzielen sowie Chancen auf die Position der Filialleiterin zu haben und dies anzustreben (Protokoll Strafgericht S. 16). Mit persönlicher Eingabe vom 9. März 2025 bringt die Berufungsklägerin jedoch vor, dieses Arbeitsverhältnis zufolge Mobbings aufgegeben zu haben und in der Schweiz im Bewerbungsprozess bei verschiedenen Arbeitgebern zu sein. Seit dem 1. April 2025 arbeitet die Berufungsklägerin als Servicemitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80% im Restaurant I. in V. und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'520.00 (Protokoll Kantonsgericht S. 8; Arbeitsvertrag vom 26. März 2025). Mit dem Mittäter C. war die Beschuldigte etwa ab Herbst 2018 während eines Jahres liiert (Protokoll Strafgericht S. 16). Gemäss ihren Angaben vor dem Kantonsgericht führt die Beschuldigte seit drei Jahren eine Beziehung mit dem Schweizer J. , mit welchem sie seit dem 8. März 2025 in Z. im Kanton W. wohnhaft ist, wobei der Wohnsitzwechsel per 1. April 2025 gemeldet wurde (Protokoll Kantonsgericht S. 7 und 14). Nebst ihrem Lebenspartner wohnt noch dessen Mutter im selben Haushalt und sie führen eine Wohngemeinschaft (Protokoll Kantonsgericht S. 6). Zu ihrer eigenen, in Deutschland wohnhaften Mutter hat die Beschuldigte ein sehr schlechtes Verhältnis, wobei sie lediglich ungefähr ein Mal jährlich von ihr hört. Zu ihrem Vater pflegt sie seit 15 bis 20 Jahren gar keinen Kontakt mehr und auch der Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester ist nicht vorhanden (Protokoll Kantonsgericht S. 8). Die Beschuldigte verfügt über Schulden im Umfang von etwa EUR 3'200.00 in Deutschland. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, im Jahr 2016 an einem Eierstockkarzinom gelitten zu haben, welches zu Verwachsungen im Bauchraum geführt hat, weswegen sie einen Schwerbehindertenausweis beantragt hat. Zudem gab sie an, seit der COVID-Impfung einen erhöhten Ruhepuls aufzuweisen, was sie beim Sport beeinträchtige (Protokoll Strafgericht S. 16). In ihrer persönlichen Eingabe vom 9. März 2025 bringt die Berufungsklägerin erstmals vor, unter wiederkehrenden schweren Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie einer multiplen Persönlichkeitsstörung zu leiden, weshalb sie sich wiederholt in der Behandlung stationärer Einrichtungen befunden habe. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht konkretisiert sie, sie sei im Jahr 2017 oder 2018 zuletzt in stationärer Behandlung in einer Psychiatrie gewesen. Zum heutigen Zeitpunkt nimmt die Beschuldigte offenbar das ihr diesbezüglich verschriebene Antidepressivum Quetiapin ein, womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Bemerkungen angebracht sind (Protokoll Kantonsgericht S. 10). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht liegen nicht vor. Damit sind die Täterkomponenten soweit neutral zu werten. 9.2.8 Weitere Strafzumessungsfaktoren a) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte am 3. Januar 2019 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. b) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens aufgrund des Umstands, dass das Strafverfahren gegen fünf Beschuldigte geführt wurde, sowie angesichts der zahlreichen Einzelfälle keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts der Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. 9.2.9 Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Strafe von 45 Einheiten als angemessen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe sowie der damit verbundenen präventiven Effizienz auf die Täterin unter Einbezug aller relevanten Umstände und namentlich angesichts deren Vorstrafenlosigkeit sowie der guten Legalprognose kein Grund ersichtlich ist, von der prioritär anzuordnenden Geldstrafe abzuweichen. 9.2.10 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Aufgrund der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 100.00. 9 .2.11 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Ergebnis wird die Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. 10. Landesverweisung 10.1 Dogmatische Erwägungen 10.1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teil-bedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 10.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass diese (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessen-den Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15 E. 3.4). 10.1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3). 10.1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_48/2019 E. 2.5, m.w.H.). 10.1.5 Mit dem Abschluss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Eröffnet ist der Anwendungsbereich des FZA, wenn die Person mehr als drei Monate in der Schweiz verbleiben möchte und die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt (vgl. Art. 6 Anhang I FZA). Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich eine Person in der Schweiz befindet, um Arbeit zu suchen, solange sie nachweisen kann, dass sie weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 65). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und bildet kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden, hat jedoch die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Dieses berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts sowie andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3, BGE 145 IV 364 E. 3.4). In der Systematik des FZA ist zwischen der Regelung von Einreise und Aufenthalt und der Ausnahmen hierzu zu unterscheiden: Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass das FZA seinem Wortlaut nach zwar ein allgemeines Einreiserecht, aber kein allgemeines Aufenthaltsrecht vorsieht ( Sabine Gless / Anna Petrig / Christa Tobler , Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101; BGer Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3). 10.1.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. Stephan Schlegel , Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). Die Härtefallbeurteilung enthält im Ergebnis zwei Prüfstufen: Als erstes muss die Frage gestellt werden, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. In einer zweiten Prüfung ist sodann zu entscheiden, ob die privaten Gründe am Verbleib höher zu gewichten sind, wie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ( Luzia Vetterli , Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, Art. 66a N 17). 10.2 Konkrete Erwägungen 10.2.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), zu welchem die Beschuldigte verurteilt wird, unbestrittenermassen um eine Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB, was eine Landesverweisung unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Deliktes obligatorisch macht. Des Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Beschuldigte weder in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB noch in entschuldbarem Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB gehandelt hat, weshalb eine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von Vornherein ausser Betracht fällt. Somit verbleibt die Prüfung, ob in casu ein völkerrechtliches Aufenthaltsrecht und damit verbundenes Ausweisungsverbot besteht oder ob die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB einer Landesverweisung entgegensteht. 10.2.2 Hinsichtlich der Biografie der Beschuldigten wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung in E. II./9.2.7 verwiesen. Es ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Anlasstat am 3. Januar 2019 in Y. in Deutschland wohnhaft war, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachging und lediglich in der Freizeit für Unternehmungen mit ihren Freunden sowie ihrem damaligen Lebenspartner C. in die Schweiz einreiste. Auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 25. Juni 2024 lebte und arbeitete die Beschuldigte in Deutschland und verbrachte alleinig ihre Freizeit in der Schweiz. Erst am 1. April 2025 – somit im späteren Verlauf des laufenden Berufungsverfahrens, über sechs Jahre nach der Anlasstat vom 3. Januar 2019 sowie rund zwei Monate vor der mündlichen Berufungsverhandlung – hat sie sich erstmalig in der Schweiz angemeldet und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit sie erst seit zwei Monaten über einen Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz verfügt. Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte am 14. Mai 2024 auf die Frage nach ihren Zukunftsvisionen aus, sie verfüge über Ambitionen und Chancen, eine Beförderung zur Filialleiterin zu erhalten und nannte weder eine geplante Stellensuche in der Schweiz noch Pläne für einen Umzug hierhin bzw. für ein Zusammenziehen mit ihrem – offenbar schon damals vorhandenen – Lebenspartner. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung bringt die Beschuldigte vor, sie habe bis vor kurzem hierzulande keine Anstellung gefunden, und mit dem Lohn ihrer deutschen Arbeitsstelle wäre ein Leben in der Schweiz zu teuer gewesen; zudem sei ihr Wohnort "ja auch gerade an der Grenze" gewesen, was "gut ging" mit dem Freund. Sie habe sich "eigentlich" schon länger überlegt, in die Schweiz zu kommen wegen den deutschen Gehältern und weil ihr Freund als Schweizer nicht nach Deutschland gehen und dort Geld verdienen wolle. Schliesslich habe ihr Freund einen guten Job und seine Familie lebe hier. Sie sei mit ihrem Freund seit Ende des Jahres 2024 auf Wohnungssuche in der Schweiz, wobei sie noch keine "eigene" Wohnung gefunden hätten, weswegen sie aktuell in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter leben würden. 10.2.3 In Bezug auf die Anwendbarkeit des FZA ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu erwägen, dass die Berufungsklägerin als deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt der Anlasstat sowie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weder in der Schweiz wohnhaft war, noch hierzulande einer Erwerbstätigkeit nachging oder eine solche suchte, nicht unter den Anwendungsbereich des FZA fällt und somit in casu nicht über ein staatsvertraglich garantiertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt bzw. kein Aufenthaltsrecht gemäss FZA besitzt. Dass sich die Berufungsklägerin bloss wenige Wochen vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in die Schweiz begeben hat, um hier einen Wohnsitz zu begründen und eine Erwerbstätigkeit zu finden, ist nicht massgeblich. Nur wenn ein Aufenthaltsrecht gemäss FZA besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Das FZA steht im vorliegenden Fall entsprechend einer Landesverweisung nicht entgegen. Es kann im Übrigen nicht angehen, dass nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids – sowie im Übrigen auch nach Einreichung der Berufungsbegründung vom 7. März 2025, welche wohlgemerkt noch keine Anträge und Ausführungen betreffend die Landesverweisung enthielt – von der betroffenen Person bewusst einseitige Fakten geschaffen werden, um die ausgesprochene Landesverweisung zu umgehen. 10.2.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann somit nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, dass diese sowohl einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt als auch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen, noch hierzulande geboren worden. Bis vor Kurzem war sie auch nie in der Schweiz ansässig. Zwar erscheinen die persönlichen Verbindungen zu den Eltern sowie zur Schwester der Berufungsklägerin, welche in Deutschland leben, gestört bzw. nicht mehr vorhanden. Demgegenüber scheint die Beschuldigte in der Schweiz soziale Kontakte zu pflegen, insbesondere zu erwähnen sind diejenigen mit ihrem aktuellen Lebenspartner, welche seit rund drei Jahren andauern. Diese Verbindungen hat sie jedoch schon längere Zeit vor ihrem Zuzug in die Schweiz gepflegt, was aufzeigt, dass alle Beziehungen, welche sie zu Personen in der Schweiz führt, auch problemlos vom grenznahen Y. aus weitergeführt werden können. Ihren in der Schweiz wohnhaften Bezugspersonen ist ohne Weiteres zumutbar, die Berufungsklägerin im nahen und im Übrigen mit grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrsmitteln hervorragend erschlossenen Deutschland zu besuchen, womit auch das Halten eines persönlichen Kontakts keineswegs verunmöglicht wird. Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, verfügt entsprechend über keine Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK in der Schweiz. Intensive, über das Mass einer normalen Integration hinausgehende Beziehungen liegen somit keine vor. Die wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz ist absolut minim, weil die Beschuldigte erst seit knapp zwei Monaten in der Schweiz wohnhaft ist. Gesundheitliche Aspekte würden nur dann im Rahmen einer Härtefallprüfung zu berücksichtigen sein, wenn sich die Beschuldigte nicht im Herkunftsland behandeln lassen könnte. Psychische sowie körperliche Krankheiten sind in Deutschland jedoch genauso gut behandelbar wie hierzulande. Nach dem eben Gesagten liegen klarerweise keine Aspekte vor, die einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen. Die Beschuldigte erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls folglich offensichtlich nicht, womit auch die Vornahme einer Interessenabwägung entfällt. 10.2.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend zu konstatieren, dass hinsichtlich der Wegweisung der Beschuldigten nach Deutschland kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, welcher es ausnahmsweise erlauben würde, von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Überdies stehen die von der Schweiz abgeschlossenen, völkerrechtlichen Abkommen einer Wegweisung nicht entgegen. Die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren erweist sich demgemäss als rechtmässig, weshalb sie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen ist. 11. Zivilforderungen 11.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft im Strafverfahren geltend machen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft. In casu ist unbestritten, dass die Privatklägerin in dieser Eigenschaft am Verfahren teilnimmt und angesichts dessen zur Einreichung einer Zivilklage legitimiert ist. 11.1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). 11.1.2 In casu besteht angesichts des Schuldspruchs der Beschuldigten eine grundsätzliche Beurteilungspflicht hinsichtlich der anhängig gemachten Zivilklage, umfassend eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 6'962.25 und eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung richten sich auch im Strafverfahren nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220; vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3). 11.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Zivilforderungen grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2.1 Diesen Ausführungen folgend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 6'962.25 im Umfang von CHF 2'114.55 gutzuheissen und im Betrag von CHF 4'847.70 auf den Zivilweg zu verweisen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden samt allen Voraussetzungen – namentlich der adäquaten Kausalität – zu beweisen (vgl. Art. 42 Abs. 1 OR). Die Privatklägerin hat die Forderungen im Umfang von CHF 2'114.55 – bestehend aus den Kosten des iPads von CHF 329.00, den Kosten des iPods von CHF 219.00 sowie den Kosten für den Ersatz des Kassenschlüssels und der Kassensoftware von CHF 1'566.55 – durch die eingereichten Belege ausreichend dargetan. Die durch den Entzug des Generalschlüssels des Hotels sowie durch den Aufbruch des Tresors entstandenen Kosten sind hingegen nicht ausreichend begründet und die Kausalität gewisser Rechnungspositionen erscheint fraglich, weswegen diese geltend gemachten Positionen im Betrag von CHF 4'847.70 auf den Zivilweg zu verweisen sind. Da C. als Mittäter des fraglichen Vorfalles vom 3. Januar 2019 verurteilt wurde, haften die Beschuldigte und er gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch für den verursachten Schaden. 11.2.2 In Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019 ist zu beachten, dass eine Genugtuung nach Art. 47 OR bei einer Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie gemäss Art. 49 OR im Fall einer schweren widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung zugesprochen werden kann. In casu handelt es sich praxisgemäss nicht um genugtuungsbegründende Vorkommnisse, weshalb die Genugtuung abzuweisen ist. 11.3 Somit erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderungen in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2024 hinsichtlich des Schuldspruchs des Diebstahls, der Sachentziehung sowie des Hausfriedensbruchs bestätigt wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Ordentliche Kosten 2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf CHF 4'750.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. 2.1.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'750.00 gänzlich zu Lasten der Beschuldigten zu verlegen. 2.2 Ausserordentliche Kosten 2.2.1 Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2025 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Andri Obrist für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt, wobei festgestellt wurde, dass die Beschuldigte im aktuellen Zeitpunkt über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Honorars der amtlichen Verteidigung verfügt. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die zu ersetzenden Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 15). Es sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gestützt darauf sind nach ständiger Praxis grundsätzlich das Aktenstudium, die Teilnahme an Beweiserhebungen, das Erstellen von Rechtsschriften, die Parteivorträge und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die erforderlichen Besprechungen mit der beschuldigten Person entschädigungspflichtig. Hingegen werden im Allgemeinen der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung grundsätzlich nicht entschädigt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 200.00 pro Stunde beträgt. 2.2.2 Mit Leistungsjournal vom 2. Juni 2025 weist der amtliche Verteidiger einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von insgesamt 16.08 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von 3%, somit im Betrag von CHF 96.50, aus. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung samt Anreise sind zusätzliche 3 Stunden zu entschädigen. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar in der Höhe von total CHF 3'931.17 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 318.42, insgesamt somit CHF 4'249.60, welches Rechtsanwalt Andri Obrist aus der Gerichtskasse entrichtet wird. 2.2.3 Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, weil es ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gestützt auf die von der Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen erhellt auf deren Einkommensseite ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'903.80, welchem ein erweiterter monatlicher Grundbedarf von CHF 2'197.60 gegenüberzustellen ist. Beim Vergleich der Einkommens-seite mit dem erweiterten Grundbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 706.20 (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2025; Art. 135 Abs. 4 StPO).
Erwägungen (87 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 Es liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. Dezember 2024 wird das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2024 grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten sind jedoch der Freispruch von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer V.2), die Nicht-Eintragung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer V.3), die Verweisung der Mehrforderung der Privatklägerin (über den zugesprochenen Schadenersatz von CHF 2'114.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019 hinaus) auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer V.4a) – wobei die Abweisung der gesamten Schadenersatzforderung begehrt wird, die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer V.4b) sowie die Zusprechung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von total CHF 6'424.05 aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer V.6).
E. 1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern kann bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil des Strafgerichts zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen.
E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 9; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3).
E. 2 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 2.1 Ordentliche Kosten
E. 2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf CHF 4'750.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt.
E. 2.1.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'750.00 gänzlich zu Lasten der Beschuldigten zu verlegen.
E. 2.2 Ausserordentliche Kosten
E. 2.2.1 Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2025 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Andri Obrist für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt, wobei festgestellt wurde, dass die Beschuldigte im aktuellen Zeitpunkt über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Honorars der amtlichen Verteidigung verfügt. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die zu ersetzenden Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 15). Es sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gestützt darauf sind nach ständiger Praxis grundsätzlich das Aktenstudium, die Teilnahme an Beweiserhebungen, das Erstellen von Rechtsschriften, die Parteivorträge und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die erforderlichen Besprechungen mit der beschuldigten Person entschädigungspflichtig. Hingegen werden im Allgemeinen der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung grundsätzlich nicht entschädigt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 200.00 pro Stunde beträgt.
E. 2.2.2 Mit Leistungsjournal vom 2. Juni 2025 weist der amtliche Verteidiger einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von insgesamt 16.08 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von 3%, somit im Betrag von CHF 96.50, aus. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung samt Anreise sind zusätzliche 3 Stunden zu entschädigen. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar in der Höhe von total CHF 3'931.17 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 318.42, insgesamt somit CHF 4'249.60, welches Rechtsanwalt Andri Obrist aus der Gerichtskasse entrichtet wird.
E. 2.2.3 Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, weil es ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gestützt auf die von der Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen erhellt auf deren Einkommensseite ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'903.80, welchem ein erweiterter monatlicher Grundbedarf von CHF 2'197.60 gegenüberzustellen ist. Beim Vergleich der Einkommens-seite mit dem erweiterten Grundbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 706.20 (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2025; Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3.1 Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschuldigte und Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. März 2025 im Wesentlichen vor, es bestünden vernünftige Zweifel an ihrer Täterschaft, welche von der Vorinstanz nicht adäquat gewürdigt worden seien. Die Aufnahmen der Überwachungskamera der Privatklägerin seien im Dunkeln bei schwacher Beleuchtung und ohne Nachtsichtfunktion erstellt worden, weswegen die Identifizierung einer Person durch das Video nicht möglich erscheine. Auf dem Foto, welches die Berufungsklägerin am 26. Dezember 2018 per WhatsApp an den Mitbeschuldigten C. gesendet habe, trage die Berufungsklägerin eine andere Winterjacke als die Frau, die im fraglichen Video zu sehen sei. Überdies weise die Beschuldigte einen deutlich festeren Körperbau und eine andere Gesichtsform auf. Aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt die Partnerin des Täters C. gewesen sei, liesse sich ihre Täterschaft nicht ableiten. Die Aussagen der in anderen Fällen schuldig gesprochenen E. würden zudem nicht zum Beweis taugen, da diese aufgrund ihres Motivs zur Selbstentlastung unglaubhaft erscheinen würden. Die Videos der vorgeworfenen Tat würden sodann bloss die Anwesenheit der Täter zeigen, nicht jedoch eine Sachentziehung oder einen Diebstahl festhalten. Es gebe keine weiteren Indizien, welche auf eine Täterschaft der Beschuldigten hindeuten würden, womit vernünftige Zweifel weiterbestünden, welche einer Verurteilung entgegenstehen würden. Ferner macht die Berufungsklägerin geltend, die Anklagebehörde habe ihre Informationspflichten grob verletzt, indem sie der Beschuldigten bis zur Anklage nie vorgetragen habe, was ihr vorgeworfen werde, was eine grobe Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle. Der Vorhalt habe alleine aus der Nennung der Tatbestände sowie des Zeitraumes, in welchem diese Tatbestände angeblich erfüllt worden seien, bestanden. Nachdem die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2023 bei der einvernehmenden Behörde, dem Polizeipräsidium Freiburg, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei die Einvernahme ohne Fragestellung beendet worden. Mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2023 sei ihrem Verteidiger anschliessend mitgeteilt worden, dass gegen sie Anklage erhoben werde und allfällige Beweisanträge bis zum 26. April 2023 eingehen müssten. Die daraufhin von ihrem Verteidiger verlangten Verfahrensakten seien diesem am 12. April 2023 zugestellt worden. Ohne genügend Zeit für das Aktenstudium und die Rücksprache mit der Beschuldigten sei dem amtlichen Verteidiger am 9. Mai 2023 die Anklage vom 2. Mai 2023 zugestellt worden. Hierdurch habe die Staatsanwaltschaft die Verteidigungsrechte der Beschuldigten gemäss Art. 32 Abs. 2 BV sowie ihr Recht auf rechtliches Gehör schwer verletzt und sie überrumpelt. Überdies sei durch dieses Vorgehen das Recht der Beschuldigten auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV verletzt worden, weil nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfahrensvorbereitung gewährt worden sei.
E. 2.3.2 Mit persönlicher Eingabe vom 9. März 2025 ("Anhang zu der Begründung von Herrn Obrist") führt die Berufungsklägerin ergänzend aus, im Falle einer Verurteilung sei aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles von einer Landesverweisung abzusehen. Sie pflege einen engen Bezug zur Schweiz, indem sie seit über 15 Jahren täglich die Schweiz besuche und ihr gesamtes soziales Umfeld hierzulande aufgebaut habe. Zu ihren Familienangehörigen, welche in Deutschland wohnhaft seien, pflege sie keinen Kontakt mehr. Ferner leide sie unter wiederkehrenden schweren Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie einer multiplen Persönlichkeitsstörung. Eine Landesverweisung würde aufgrund des Wegfalls des sozialen Rückhalts in der Schweiz das Risiko einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beinhalten. Hinsichtlich der beruflichen Perspektive hält die Berufungsklägerin fest, sie habe das Arbeitsverhältnis in Deutschland aufgrund Mobbings aufgeben müssen und befinde sich im Bewerbungsprozess bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz. Im Weiteren sei ihr Lebenspartner, mit dem sie seit "vielen Jahren" eine feste Beziehung führe und ein gemeinsames Leben aufgebaut habe, in V. wohnhaft. Sie sei bereit, sich aktiv in die Gemeinschaft einzubringen, verfüge über keine Vorstrafen und versichere ausdrücklich, dass es nicht ihre Absicht sei, "jemals wieder in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten".
E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 11. März 2025 dar, es sei nicht strittig, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin von C. gewesen sei, welcher die Tat eingeräumt habe. C. habe ursprünglich selbst angegeben, die Videoaufnahmen des fraglichen Vorfalles könnten seine "Ex" zeigen, nur um dann gleich anschliessend – wohl als er bemerkt habe, dass dadurch die Beschuldigte belastet werde – zu äussern, die Beschuldigte sei "bei solchen Sachen" nicht dabei gewesen. Die Berufungsklägerin selbst mache geltend, sie habe sich im Tatzeitpunkt in der Wohnung von C. aufgehalten, um ihren Geburtstag zu feiern, habe jedoch die Wohnung nicht verlassen. Der Aufforderung, ihr Mobiltelefon forensisch untersuchen zu lassen, sei sie nicht nachgekommen, obwohl sie dies zuvor angeboten habe. Es erscheine als ausgeschlossen, dass C. während des Besuchs seiner in Deutschland wohnhaften Freundin am Abend ihres Geburtstages diese in seiner Wohnung zurücklasse, um in Begleitung einer anderen jungen weiblichen Person, welche der Berufungsklägerin äusserst ähnlich sehe, zu delinquieren. Zudem weise die Formulierung der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 9. März 2025, sie hege nicht die Absicht, "jemals wieder in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten", darauf hin, dass sich die Berufungsklägerin nicht immer recht-streu verhalten habe. Hinsichtlich der Landesverweisung bringt die Staatsanwaltschaft an, es liege kein Härtefall vor, denn die Härtefallklausel sei nicht für eine im Ausland geborene, aufgewachsene und dort wohnhafte Person anzuwenden. Die in der Schweiz vorhandenen Kontaktpersonen könnten die Berufungsklägerin ohne Weiteres auch in ihrem Heimatland besuchen. Die Beziehung zum aktuellen, langjährigen Partner, welcher im Kanton W. wohnhaft sei, habe sich erst nach der Tatbegehung ergeben. Umstände, die erst nach Tatbegehung eintreten, seien jedoch von Vornherein bei einer Härtefallprüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen, weil es einem Straftäter nicht ermöglicht werden solle, sich nach der Begehung einer Straftat den notwendigen Sanktionen zu entziehen durch erstmalige Begründung von Umständen, welche dem Sanktionsvollzug entgegenstehen könnten. Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) könne sich die Berufungsklägerin nicht berufen, da sie nie in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und nicht hierzulande arbeite. Selbst wenn sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, stünde dies einer Landesverweisung nicht entgegen, weil sich ein Angehöriger eines FZA-Staates nur dann auf das FZA berufen könne, wenn er vor Begehung der Straftat ein Aufenthaltsrecht aus dem FZA beansprucht habe. Schliesslich erweise sich die Rüge der Berufungsklägerin, ihre Verteidigungsrechte seien in der Voruntersuchung schwerwiegend verletzt worden, als unzutreffend und mindestens teilweise aktenwidrig. So sei die Berufungsklägerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 gebeten worden, eine Verteidigung zu benennen, und sei darüber informiert worden, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei wegen "Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch z.N.v. A. , T. strasse 88, U. , begangen am 3. Januar 2019". Es sei ihr entsprechend Tatort, Tatzeit, Geschädigte sowie die Art der Straftaten von Beginn an mitgeteilt worden. Obgleich die Staatsanwaltschaft mehrfach versucht habe, die Berufungsklägerin zur Sache einzuvernehmen, sei dies jeweils an deren Verhalten gescheitert. Entsprechend habe die Beschuldigte rechtshilfeweise zu einer Einvernahme vor den deutschen Behörden geladen werden müssen. Dort sei sie zwar erschienen, habe jedoch die Aussage verweigert, sodass die Einvernahme habe abgebrochen werden müssen. Nach deutschem Recht sei es nämlich unzulässig, weitere Fragen oder Vorhalte zu stellen, wenn sich eine Person auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufe. Auch der Kontakt mit der Verteidigung sei in keiner Weise behindert worden und der Abschluss des Vorverfahrens keinesfalls unerwartet erfolgt.
E. 2.5 Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Beschuldigte in ihrem Parteivortrag vom 3. Juni 2025 ergänzend vor, es sei unwahrscheinlich, dass sie sich eine Stunde vor ihrem Arbeitsbeginn in einer Bäckerei in X. auf Diebestour begangen habe. Der Verurteilte C. habe mit höherer Wahrscheinlichkeit eine seiner üblichen Komplizinnen mitgenommen. Die Beschuldigte sei zur Zeit der vorgeworfenen Tat erwerbstätig gewesen und habe keine Geldprobleme aufgewiesen. Es bestünden somit vernünftige Zweifel an ihrer Täterschaft. Sollte die Beschuldigte schuldig gesprochen werden, so sei hinsichtlich der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sie über keine Vorstrafen verfüge und der Deliktswert lediglich ein paar hundert Franken betrage. Des Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen, weil die Beschuldigte als deutsche Staatsangehörige unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens falle sowie seit Kurzem in der Schweiz arbeite und Wohnsitz habe. Da keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch den Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz bestünden, könne sie entsprechend nicht des Landes verwiesen werden. Die Wohnsitzbegründung sowie der Stellenantritt in der Schweiz während des laufenden Berufungsverfahrens seien zudem nicht rechtsmissbräuchlich, sondern würden lediglich einen logischen Schritt in der langjährigen Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Schweizer Freund darstellen.
E. 3 Vorwurf der schwerwiegenden Verletzung der Verteidigungsrechte Die vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Rüge der Berufungsklägerin, ihre Verteidigungsrechte seien in der Voruntersuchung schwerwiegend verletzt worden (vgl. vorstehende E. II./2.3.1), ist klarerweise nicht stichhaltig. Die Verteidigung rügt etwa, der Beschuldigten sei bis zur Anklage nie vorgetragen worden, was ihr vorgeworfen werde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Bereits mit Einschreiben vom 25. August 2022 wurde der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eröffnet wurde wegen des Vorwurfs "Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch z.N.v. A. , T. strasse 88, U. , begangen am 3. Januar 2019", sowie ihr eine Frist angesetzt, um ihren Anwaltswunsch mitzuteilen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (Akten B. , act. 21). Die Beschuldigte wusste somit zweifellos, was für ein Vorwurf ihr vorgehalten wird. Da sie trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft keine Wahlverteidigung bestimmt hat, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 Rechtsanwalt Christian Stöbi als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab dem 7. September 2022 bestellt (Akten B. , act. 29). Mit Schreiben vom 22. September 2022 der Polizei Basel-Landschaft wurde die Beschuldigte für den 4. Oktober 2022 zur Einvernahme vorgeladen. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 teilte die Beschuldigte der Polizei Basel-Landschaft mit, sie sei nicht im Stande, den Termin wahrzunehmen, weil sie unmöglich der Arbeit fernbleiben könne (Akten B. , act. 257). Am neu vereinbarten Einvernahmetermin vom 27. Oktober 2022, welcher von der Beschuldigten bestätigt wurde, war ihr Verteidiger zwar anwesend, sie selbst jedoch nicht und konnte auch nicht erreicht werden (Akten B. , act. 259). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2022 wurde Rechtsanwalt Christian Stöbi per 1. November 2022 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Andri Obrist mit Wirkung auf den 1. November 2022 bestellt (Akten B. , act. 37). Gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen wurde die Beschuldigte am 20. Februar 2023 durch das Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Y. , einvernommen und erkennungsdienstlich behandelt (Akten B. , act. 111 f., 197 ff., 253 f. und 277 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigten eröffnet, welche Taten ihr zur Last gelegt werden; insbesondere wurde sie über den Tatzeitraum sowie die vorgeworfenen Tatbestände informiert (Akten B. , act. 253). Nach telefonischer Rücksprache der Beschuldigten mit ihrem Verteidiger teilte sie jedoch mit, sich nicht zum Sachverhalt äussern zu wollen (Akten B. , act. 254). Es ist somit klarerweise aktenkundig, dass der Beschuldigten bereits vor der Anklageerhebung rechtsgenüglich vorgetragen wurde, was ihr konkret vorgeworfen wird. Mit Schlussmitteilung vom 4. April 2023 wurde der Verteidigung der Beschuldigten die Anklageerhebung beim Gericht wegen der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls in Aussicht gestellt und eine Frist bis zum 26. April 2023 angesetzt, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen (Akten B. , act. 309 f.). Hierbei wurde der Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Frist bei Akteneinsicht gegebenenfalls neu angesetzt werde (Akten B. , act. 311). Mit Schreiben vom 6. April 2023 ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht (Akten B. , act. 314.1), woraufhin die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 12. April 2023 die Verfahrensakten in digitaler Form zustellte (Akten B. , act. 317). In der Folge hat der Verteidiger innert der Frist bis zum 26. April 2023 weder Beweisanträge vorgebracht, noch eine Fristverlängerung für die Akteneinsichtnahme beantragt, weswegen die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 2. Mai 2023 an das Strafgericht gelangte. Durch diese ordentliche Vorgehensweise ist nicht ansatzweise eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten gemäss Art. 32 Abs. 2 BV oder eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen. Die Beschuldigte hätte mittels Fristerstreckungsgesuchs an die Staatsanwaltschaft problemlos ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfahrensvorbereitung erlangen können. Nach ausbleibender Rückmeldung durch die Beschuldigte durfte die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2023 – mithin sechs Tage nach Ablauf der angesetzten Frist – in jeder Hinsicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte weder einen Beweisantrag stellen, noch eine Fristverlängerung beantragen möchte.
E. 4 Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
E. 4.1 Verfahrensgrundsätze und Beweiswürdigung
E. 4.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht den belastenden und entlasten-den Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise, massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. Niklaus Ruckstuhl / Konrad Jeker / Jürg Arnold / Eva Scheurer / Marc Graf , Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, Rz. 184).
E. 4.1.2 Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Esther Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheid-regel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).
E. 4.1.3 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49 E. 4 und 5, m.w.H.).
E. 4.2 Sachverhalt Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
E. 5 Tatbestand des Diebstahls
E. 5.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint "dolus directus" ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum "dolus directus" ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 14 ff. und N 67 ff., mit Hinweisen).
E. 5.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in concreto die folgenden Beweise zu würdigen: Indent 1
E. 5.2.1 Überwachungsvideos In objektiver Hinsicht liegen insbesondere Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin A. , welche am 3. Januar 2019 zwischen 05:05 Uhr und 05:26 Uhr angefertigt wurden, vor. Die Aufnahmen zeigen einen jungen Mann sowie eine langhaarige, junge Frau, welche die Räumlichkeiten des Restaurants der Privatklägerin durchsuchen. Hierbei ist insbesondere zu sehen, wie die junge Frau einen Gegenstand trägt, welcher einem Apple iPad entsprechen könnte. Zudem begutachtet sie einen weiteren Gegenstand, welcher wie ein Apple iPod aussieht, von der Rücksowie der Vorderseite, bevor sie diesen in ihrer Jackentasche verschwinden lässt. Diese beiden Gegenstände sind auch auf einem der von den Überwachungsvideos angefertigten Standbildern in der Hand bzw. unter dem Arm der jungen Frau eingeklemmt ersichtlich (vgl. Akten B. , act. 159). Ein weiteres Standbild zeigt das Gesicht der langhaarigen Frau frontal, wobei die Haare oben dunkler erscheinen als unten und sie eine Wintermütze trägt (vgl. Akten B. , act. 161). Das Berufungsgericht gelangt anhand seines persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zur Erkenntnis, dass es sich bei der Person auf der betreffenden Videoaufnahme ohne massgebende Zweifel um die Beschuldigte handelt. In dieser gerichtlichen Überzeugung ist der Umstand, dass sich die Tat vor mehr als sechs Jahren ereignet hat, bewusst berücksichtigt.
E. 5.2.2 Fotografien der Beschuldigten Des Weiteren sind in den Akten mehrere Fotografien der Beschuldigten vorzufinden. Darunter befindet sich ein Selbstporträt, welches die Beschuldigte am 25. Dezember 2018 – somit etwa neun Tage vor dem zu beurteilenden Vorfall – an C. gesendet hatte (Akten B. , act. 193). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 hat die Beschuldigte dem Strafgericht sodann drei Selbstbildnisse, welche ihrer Aussage zufolge zeitlich kurz vor und nach der Tat aufgenommen worden seien, eingereicht (Akten B. , act. S193 ff.). Hierbei fällt insbesondere auf, dass die Beschuldigte auf den Fotos jeweils lange, gerade Haare aufweist, welche sie offen trägt. Zudem ist bei drei der vier Selbstporträts erkennbar, dass die Haarfarbe der Beschuldigten in den Spitzen heller erscheint als im oberen Bereich (vgl. Akten B. , act. 193, S205 und S209), wie bei der langhaarigen Frau auf den Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin. Es ist jedoch nach Überzeugung des Kantonsgerichts – wiederum gestützt auf den persönlichen Eindruck von der Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung – eine frappante Ähnlichkeit der jungen Frau auf den besagten Aufnahmen der Überwachungskamera mit der Beschuldigten festzustellen, insbesondere in Bezug auf das Gesicht, die Nase, die Statur sowie die Haare.
E. 5.2.3 Depositionen von C. a) Im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020 (vgl. Akten B. , act. 231 ff.) räumte C. ein, der junge Mann, welcher auf den Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin zu sehen ist, sei er selbst (vgl. Akten B. , act. 237). Hinsichtlich eines anderen Vorfalles identifizierte C. eine junge, langhaarige Frau, welche ihn gemäss Bildern einer Überwachungskamera bei einem Einkauf begleitete, als seine "Ex-Freundin", welche "schon genug Probleme" aufweise (vgl. Akten B. , act. 231 f.). Als er im weiteren Verlauf der Befragung darauf hingewiesen wurde, dass die Frau auf den Videos der Überwachungskameras (vgl. vorstehende E. II./5.2.1) der Einkaufsbegleitung sehr ähnlich sehe, erwiderte er, er habe auch zuerst an seine "Ex" gedacht, diese sei "bei solchen Sachen" jedoch nicht dabei gewesen. Überdies erklärte er auf die Frage hin, ob er mit seiner Begleitung mit der Absicht des Einbruch-oder Einschleichdiebstahls unterwegs gewesen sei, er habe Zigaretten kaufen wollen. Auf die Anschlussfrage, ob keine Möglichkeit vorhanden sei, näher an seinem Wohnort Zigaretten zu erwerben, erwiderte er, er sei am fraglichen Abend nicht zu Hause gewesen, und wenn man um Mitternacht in U. sei, fahre kein Bus und kein Tram mehr und man müsse laufen. b) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 14. Mai 2024 verwies C. auf seine bereits getätigten Aussagen (vgl. Protokoll Strafgericht S. 31). c) C. identifizierte die junge, langhaarige Frau, welche ihn im Rahmen eines anderen Vorwurfes bei einem Einkauf begleitete, klar als die Beschuldigte. Diese als B. erkannte junge Frau weist wiederum eine markante Ähnlichkeit in Bezug auf Statur, Haare, Gesicht und getragenen Mantel zur jungen Frau auf den Überwachungsaufnahmen des zu beurteilenden Vorfalles auf. Zwar hat C. seine Aussage, er habe beim Vorfall vom 3. Januar 2019 und den Bildern der Überwachungskamera auch zuerst an die Beschuldigte gedacht, gleich im Anschluss relativiert. Diese erste Deposition zeigt jedoch bezeichnenderweise auf, dass eine Mittäterschaft der Beschuldigten nicht fern jeglicher Möglichkeit erscheint, und belegt die frappante Ähnlichkeit der Frau auf den Überwachungsbildern mit der Beschuldigten.
E. 5.2.4 Depositionen von E. a) E. äusserte in ihrer Einvernahme vom 28. Juni 2022 (vgl. Akten B , act. 219 ff.), C. und die Beschuldigte B. seien auf den Überwachungsvideos des Vorfalles vom 3. Januar 2019 zu sehen. Sie erkenne die Beschuldigte an den Haaren, denn sie habe "oben dunkleres und unten helles Haar". b) Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 2024 (vgl. Protokoll Strafgericht S. 12 ff.) führte die als Zeugin einvernommene E. aus, sie habe im Deliktszeitraum "meistens" bei C. gewohnt. Sie habe damals viel "Mist" gebaut und mitgemacht bei dem, was die anderen getan hätten. Sie sei in diesem Zeitraum auch in einer Beziehung mit dem Mitbeschuldigten D. gestanden und habe damals fälschlicherweise ausgesagt, sie sei schwanger, weil sie Angst vor einer Untersuchungshaft gehabt habe. Ferner sei sie damals mit den Mitbeschuldigten eng befreundet gewesen, und sie hätten sich gegenseitig erzählt, wie viel sie auf ihren Diebestouren erbeutet hätten. Dabei habe C. auch andere Personen als die Mitbeschuldigten mitgenommen. Sie selbst wisse nicht mehr, ob sie nur mit D. und C. oder eventuell auch einmal mit der Beschuldigten B. delinquiert habe (Protokoll Strafgericht S. 28). Hinsichtlich des Vorfalles vom 3. Januar 2019 gab E. erneut zu Protokoll, sie habe auf den Überwachungsvideos C. und die Beschuldigte erkannt. Insbesondere habe man das Gesicht von B. auf den Videoaufnahmen komplett gesehen, sie habe sie daran und an der Haarfarbe, welche unten heller gewesen sei als oben, identifiziert (Protokoll Strafgericht S. 31). c) Die von E. getätigten Depositionen erweisen sich im Kern als stimmig und kohärent. Sie korrigierte sich bei ihren Aussagen teilweise selbst, gestand auch offen, bei anderen Vorfällen selbst delinquiert zu haben, und gab adäquat detailreiche Auskünfte, was ihre Aussagen insgesamt glaubhaft macht.
E. 5.2.5 Depositionen der Beschuldigten a) Am 20. Februar 2023 wurde die Beschuldigte durch das Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Y. , einvernommen (Akten B. , act. 253 f.; vgl. vorstehende E. II./3.). In dieser Einvernahme machte die Beschuldigte von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. b) Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz am 14. Mai 2024 gab die Beschuldigte B. zu Protokoll, im Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Januar 2019 habe sie Kontakt zu ihrer Mutter gepflegt, in einer Bäckerei gearbeitet und etwa von Herbst 2018 bis Herbst 2019 eine Beziehung mit C. geführt (vgl. Protokoll Strafgericht S. 16 f.). Sie arbeite bei H. im Verkauf in einem Laden, verdiene durchschnittlich EUR 3'500.00 bis EUR 4'500.00 im Monat und habe Chancen auf eine Beförderung als Filialleiterin, was sie anstrebe. In der Folge sei sie durch eine Landesverweisung beruflich nicht betroffen (vgl. Protokoll Strafgericht S. 22). Auf die Frage hin, ob sie die weibliche Person auf den Überwachungsvideos sei, verweigerte die Beschuldigte erneut ihre Aussage (Protokoll Strafgericht S. 31). c) Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Kantonsgericht S. 14 ff.) gibt die Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, sie habe den Vorhalt der Anklageschrift erst kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung vernommen und sei bei der vorgeworfenen Tat nicht dabei gewesen. Sie habe sich in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2019 in der Wohnung von C. aufgehalten, denn sie sei in der Zeit von Weihnachten 2018 bis zum 6. Januar 2019 in dessen Wohnung verblieben und somit am 2. Januar 2019 bereits dort gewesen. Sie habe den Abend des 2. Januar 2019 mit C. verbracht, und sie hätten sich dann anschliessend gemeinsam schlafen gelegt. In der fraglichen Nacht auf den 3. Januar 2019 habe sie geschlafen, denn am nächsten Morgen, dem 3. Januar 2019, habe sie arbeiten müssen. Sie habe im Verlauf der Nacht bemerkt, dass C. nicht mehr im Bett liege; sie wisse aber nicht mehr, um welche Uhrzeit dies gewesen sei und es sei auch nicht ungewöhnlich erschienen. Die Frau auf den Bildern der Überwachungskamera kenne sie nicht. Sie selbst könne es nicht sein, da sie nie helle Haare getragen habe. Die Aussage von E. , die Berufungsklägerin sei auf den Bildern zu erkennen, sei falsch. Das Verhältnis zu ihr sei nie gut gewesen. Die Berufungsklägerin habe im Weiteren nicht erfahren, wann C. in jener Nacht wieder zurückgekehrt sei, weil sie schon auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, ihr Mobiltelefon, welches sie zur Edition offeriert habe und der Polizei Basel-Landschaft hätte zukommen lassen müssen, sei kaputtgegangen. Sie habe in der Folge ihrem Verteidiger nicht antworten können und keine E-Mails erhalten. Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, dass sie dies der Polizei Basel-Landschaft hätte melden müssen oder das defekte Mobiltelefon hätte einreichen können. d) Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten zur Sache fällt auf, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, und erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erstmalig ihre Beteiligung am Einschleichdiebstahl vom 3. Januar 2019 ausdrücklich bestreitet. Zudem steht die Deposition der Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung, sie habe den Abend des 2. Januar 2019 mit ihrem damaligen Freund C. verbracht, sich mit ihm zu Bett begeben, er sei in der Nacht aufgestanden und sie habe erst später bemerkt, dass er nicht mehr im Bett liege, zur Aussage von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020, er sei am Abend des 2. Januar 2019 gar nicht zu Hause gewesen (vgl. vorstehende E. II./5.2.3/a), in einem offensichtlichen Widerspruch. Überdies erscheint es lebensfremd, dass die Beschuldigte den Abend ihres Geburtstages vom 2. Januar 2019 bei ihrem Freund verbracht habe, dieser jedoch mitten in der Nacht aufgestanden sei, sich nach U. begeben habe und dort mit einer seiner Freundin äusserst ähnlich aussehenden jungen Frau einen Einschleichdiebstahl begangen habe. Ebenso mutet es unrealistisch an, dass C. am Abend des Geburtstages seiner Freundin mit einer ihr zum Verwechseln ähnlich aussehenden Frau in U. unterwegs gewesen sei, währenddem die Beschuldigte die Nacht alleine in seiner Wohnung verbracht habe.
E. 5.2.6 Mobiltelefon der Beschuldigten Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Akten B. , act. S193 ff.) hat der Verteidiger der Beschuldigten Bildschirmaufnahmen eines Mobiltelefons eingereicht, welche belegen sollen, dass sich die Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. Januar 2019 nicht am Tatort aufgehalten, sondern den 2. Januar 2019 in der Wohnung ihres damaligen Freundes C. verbracht habe und über Nacht geblieben sei. Zudem führte er explizit aus, die Beschuldigte offeriere ihr Mobiltelefon für eine Auswertung ihrer Google Standorte. Den eingereichten Bildschirmaufnahmen ist zu entnehmen, dass sich das Mobiltelefon der Beschuldigten am 2. Januar 2019 ganztägig an der Adresse von C. befunden und diese Adresse erst am Morgen des 3. Januar 2019 um 08:29 Uhr verlassen haben soll, um anschliessend für einen Weg von 170 Meter 43 Minuten zu benötigen und ab 09:11 Uhr für den Rest des Tages an einem Standort quer über die Strasse geortet zu werden. Wie die Vorinstanz bereits korrekterweise ausführte, sind diese eingereichten Auszüge als wenig aussagekräftig zu bezeichnen, weil sie sich weder einem Gerät noch einer Mobiltelefonnummer zuordnen lassen und gerichtsnotorisch Manipulationen bei der Erstellung derartiger Auszüge – auch durch Laien – ohne Weiteres möglich sind (vgl. angefochtenes Urteil, E. II./1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Überdies steht die Bildschirmaufnahme des Standortes am 3. Januar 2019 im Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe am 3. Januar 2019 in einer Bäckerei in X. arbeiten müssen (vgl. vorstehende E. II./2.5 und II./5.2.5/c). Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 18. September 2023 (Akten B. , act. S239 ff.) wurde namentlich angeordnet, die Beschuldigte habe ihr zur Edition offeriertes Mobiltelefon samt Zugangscode im Hinblick auf eine Auswertung der Google Standortdaten vom 2. und 3. Januar 2019 sowie der Aufnahmezeitpunkte der eingereichten Bilder innert peremptorischer Frist bis zum 15. Oktober 2023 der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung IT-Forensik, zukommen zu lassen. Mit Bericht vom 21. November 2023 an das Strafgericht (Akten B. , act. S247) hielt die Abteilung IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft jedoch fest, dass das Mobiltelefon der Beschuldigten nicht eingetroffen sei, weshalb sie keine entsprechenden Arbeiten hätten durchführen können. Die Erklärung der Beschuldigen für dieses Nichteinreichen des Mobiltelefons im Rahmen der Berufungsverhandlung, das Gerät sei kaputtgegangen, überzeugt nicht. Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beschuldigten gelegen, einen allfälligen Defekt des einzureichenden Mobiltelefons der Polizei Basel-Landschaft zu melden bzw. das kaputte Mobiltelefon einzureichen.
E. 5.3 Beweisergebnis In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Kantonsgericht insbesondere angesichts der Überwachungsvideos, der Standbilder, der Selbstporträts der Beschuldigten, der stringenten Depositionen von E. sowie massgeblich aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten vor den Schranken des Berufungsgerichts zur Überzeugung, dass der folgende rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gilt: Am 3. Januar 2019 frühmorgens – insbesondere zwischen 04:05 Uhr und 05:26 Uhr – schlich sich die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner C. in das Restaurant G. an der T. strasse 88 in U. ein. Anschliessend durchsuchten sie gemeinsam und arbeitsteilig die Innenräumlichkeiten – vorwiegend die Küche – nach Wertsachen. Sie behändigten in der Folge einen Tresorschlüssel, öffneten damit den Tresor, entnahmen den Tresorinhalt, bestehend aus einem Apple iPad sowie einem Apple iPod, verschlossen den Tresor wieder, behielten den Tresorschlüssel und nahmen einen weiteren Schlüssel sowie einen Schlüsselbund mit dem Kassenchefschlüssel, einem Memorystick für das Kassensystem und einem Generalschlüssel an sich. Schliesslich verliessen sie das Restaurant samt dem Apple iPad, dem Apple iPod und den diversen genannten Schlüsseln.
E. 5.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt und die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter ist im Rahmen der rechtlichen Subsumtion zu erwägen, dass die Beschuldigte des vorsätzlichen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (angefochtenes Urteil E. II./2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich bestehen keine Zweifel daran, dass sie direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen – ein Apple iPad sowie ein Apple iPod – weggenommen hat. Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.
E. 6 Tatbestand der Sachentziehung
E. 6.1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 - 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Eine Aneignung liegt auch dann vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen. Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (vgl. BGE 129 IV 223, E. 6.2, m.w.H.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 137 N 6; Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 137 N 5). Die Bestimmung von Art. 141 StGB erfüllt die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zu den Aneignungsdelikten insoweit, als die entzogene Sache nicht fremd zu sein braucht, der Täter ohne Aneignungsabsicht handeln muss, eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist und auch keine Vermögensschädigung vorzuliegen braucht. Der Tatbestand umfasst Konstellationen, in denen der Täter fremdes Eigentum oder fremde dingliche Rechte an einer beweglichen Sache missachtet, indem er deren Ausübung erschwert oder vereitelt, ohne dass er sich die Sache zueignet, wodurch dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Bestimmung erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben, und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht. Entscheidend ist insoweit, dass die Wiederbeschaffungschancen des Berechtigten dadurch weiter verschlechtert werden (PHILIPP Ew EISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 2 und 16, m.w.H.). Die Tatvariante des Vorenthaltens setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Schliesslich muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen, erst dann ist die Tat vollendet. Dieser Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen, aber auch bloss immaterieller Natur bzw. materiell nicht bezifferbar sein. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (PHILIPP Ew EISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 25, m.w.H.). Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (PHILIPP Ew EISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 31; STEFA Nt RECHSEL/D EA Nc RAMERI, a.a.O, Art. 141 N 9; je mit Hinweisen).
E. 6.2 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II./5.3) sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter ist die Beschuldigte der Sachentziehung nach Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil E. II./2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Mitnahme der diversen Schlüssel sowie des Memorysticks wurden diese Gegenstände der Privatklägerin ohne Aneignungsabsicht entzogen. Diese musste in Ermangelung eines Ersatztresorschlüssels den Tresor aufbrechen sowie zufolge der Mitnahme des Generalschlüssels des Hotels und des Kassenschlüssels das Hotelschliesssystem ersetzen, was zu namhaften Umtrieben und Kosten und somit zu einem erheblichen Nachteil führte. Diese Folgen hat die Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen, womit sie eventualvorsätzlich gehandelt hat. Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der eventualvorsätzlichen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu erklären.
E. 7 Tatbestand des Hausfriedensbruchs
E. 7.1 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5 ff., mit Hinweisen).
E. 7.2 Unter Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Hausfriedensbruch (angefochtenes Urteil E. II./3; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie den festgestellten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II./5.3) steht fest, dass sich die Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. Januar 2019 unbefugt Zutritt zur Liegenschaft der Privatklägerin – ein Hotel samt Restaurant, welches aufgrund von Betriebsferien bis zum 6. Januar 2019 geschlossen war – verschafft hat zwecks Begehung eines Diebstahls. Es steht ausser Frage, dass sie vorsätzlich und gegen den Willen der Berechtigten gehandelt hat, womit sie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu erklären ist.
E. 8 Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe (Art. 14 ff. StGB) kommen vorliegend keine in Betracht, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis in Abweisung ihrer Berufung des Diebstahls, der Sachenziehung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist.
E. 9 .2.11 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Ergebnis wird die Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
E. 9.1 Dogmatische Erwägungen
E. 9.1.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Berufungsklägers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
E. 9.1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
E. 9.1.3 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
E. 9.1.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1).
E. 9.1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
E. 9.1.6 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
E. 9.1.7 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 9.1.8 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere beziehungsweise den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
E. 9.1.9 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere beziehungsweise den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist beziehungsweise Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
E. 9.1.10 Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4).
E. 9.1.11 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Sanktionsart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Die Gesamtstrafenbildung darf nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das Strafgesetzbuch, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).
E. 9.1.12 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 92 ff.).
E. 9.2 Konkrete Erwägungen
E. 9.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, es seien ihre Vorstrafenlosigkeit sowie der niedrige Deliktswert von ein paar hundert Franken zu berücksichtigen. Die Zerstörung des Tresors durch die Geschädigte sowie der Ersatz der Zylinderanlage könnten nicht zur Deliktssumme gezählt werden, weil dies Folgeschäden darstellten. Die Vorinstanz hat die Vorstrafenlosigkeit sowie den niedrigen Deliktswert in der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. III./1 und E. III. 3). Die Berufungsklägerin bringt nicht vor, inwiefern das Strafgericht diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt haben soll.
E. 9.2.2 In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB von drei Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der Hausfriedensbruch und die Sachentziehung mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
E. 9.2.3 Wie vorstehend dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend für sämtliche der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb insoweit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist 9.2.4 Einsatzstrafe für den Diebstahl a) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt und einen Deliktsbetrag von CHF 548.00 erbeutet hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert, haftet dem Deliktsbetrag etwas Zufälliges an und die objektiven Tatkomponenten sind in casu neutral zu gewichten (vgl. angefochtenes Urteil E. III./1). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie direktvorsätzlich und aus nicht ersichtlichen Beweggründen gehandelt hat. Letzteres wirkt sich jedoch nicht auf die Verschuldensbewertung aus. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus agiert hat. Die subjektive Schwere der Tat vermag das objektive Tatverschulden der Beschuldigten im Ergebnis somit nicht zu reduzieren. b) Im Rahmen der Gesamtqualifikation ist das Tatverschulden der Berufungsklägerin in Bezug auf den Diebstahl entsprechend als leicht zu qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu einer tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen führt.
E. 9.2.5 Einzelstrafe für die Sachentziehung a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertende Sachentziehung im Zusammenhang mit demjenigen Delikt steht, welches vorgängig im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden ist, mithin dieses ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die Sachentziehung eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach zu asperieren. b) Betreffend die objektive Tatkomponente der Sachentziehung ist zu veranschlagen, dass die entzogenen Gegenstände für die Beschuldigte ohne Wert waren und der entstandene Nachteil nicht unerheblich erscheint. Hinsichtlich der Tatbegehung in Mittäterschaft ist auf die Ausführungen in E. II./9.2.4/a hiervor zu verweisen. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie eventualvorsätzlich gehandelt hat und die Beweggründe auch hinsichtlich der Sachentziehung nicht ersichtlich sind. Folglich sind die subjektiven Tatkomponenten ebenfalls als neutral zu werten, weshalb die subjektive Schwere der Tat das jeweilige objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. c) Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der Sachentziehung als leicht einzustufen, was in einer Einzelstrafe von 10 Tagessätzen resultiert. Im Ergebnis führt die ermittelte Strafeinheit mit Blick darauf, dass die Sachentziehung ein blosses Begleitdelikt zum Einschleichdiebstahl dargestellt hat, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze.
E. 9.2.6 Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch a) Der zu bewertende Hausfriedensbruch steht ebenfalls im Zusammenhang mit demjenigen Delikt, welches im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden ist. Mithin stellt dieses bloss ein Begleitdelikt zum Diebstahl dar, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht äusserst engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in concreto, für den Hausfriedensbruch insgesamt eine weitere Einzelstrafe festzulegen und diese danach zu asperieren. b) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Mittäter durch Einschleichen Zutritt in das Innere der Liegenschaft verschafft hat zwecks Begehung eines Diebstahls. Der Hausfriedensbruch hatte keinen Selbstzweck, sondern bildete vielmehr die Voraussetzung für den eigentlich angestrebten Diebstahl. Angesichts dieser neutralen Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. c) Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs als leicht einzuschätzen und eine Einzelstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu veranschlagen. Im Resultat ergibt dies in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 45 Tagessätze.
E. 9.2.7 Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass die vorstrafenlose Beschuldigte am (Datum) in Deutschland geboren ist. Die Beschuldigte ist in Y. in Deutschland aufgewachsen und hat die Hauptschule absolviert. Anschliessend hat sie gemäss eigenen Angaben ihre Ausbildung als Veranstaltungskauffrau wegen eines Eierstockkarzinoms abbrechen müssen und erwirtschaftete hiernach ihren Lebensunterhalt mit Zeitarbeit. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sie bei der H. im Verkauf erwerbstätig und gab an, durchschnittlich einen Monatslohn in der Höhe von EUR 3'500.00 bis 4'500.00 zu erzielen sowie Chancen auf die Position der Filialleiterin zu haben und dies anzustreben (Protokoll Strafgericht S. 16). Mit persönlicher Eingabe vom 9. März 2025 bringt die Berufungsklägerin jedoch vor, dieses Arbeitsverhältnis zufolge Mobbings aufgegeben zu haben und in der Schweiz im Bewerbungsprozess bei verschiedenen Arbeitgebern zu sein. Seit dem 1. April 2025 arbeitet die Berufungsklägerin als Servicemitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80% im Restaurant I. in V. und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'520.00 (Protokoll Kantonsgericht S. 8; Arbeitsvertrag vom 26. März 2025). Mit dem Mittäter C. war die Beschuldigte etwa ab Herbst 2018 während eines Jahres liiert (Protokoll Strafgericht S. 16). Gemäss ihren Angaben vor dem Kantonsgericht führt die Beschuldigte seit drei Jahren eine Beziehung mit dem Schweizer J. , mit welchem sie seit dem 8. März 2025 in Z. im Kanton W. wohnhaft ist, wobei der Wohnsitzwechsel per 1. April 2025 gemeldet wurde (Protokoll Kantonsgericht S. 7 und 14). Nebst ihrem Lebenspartner wohnt noch dessen Mutter im selben Haushalt und sie führen eine Wohngemeinschaft (Protokoll Kantonsgericht S. 6). Zu ihrer eigenen, in Deutschland wohnhaften Mutter hat die Beschuldigte ein sehr schlechtes Verhältnis, wobei sie lediglich ungefähr ein Mal jährlich von ihr hört. Zu ihrem Vater pflegt sie seit 15 bis 20 Jahren gar keinen Kontakt mehr und auch der Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester ist nicht vorhanden (Protokoll Kantonsgericht S. 8). Die Beschuldigte verfügt über Schulden im Umfang von etwa EUR 3'200.00 in Deutschland. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, im Jahr 2016 an einem Eierstockkarzinom gelitten zu haben, welches zu Verwachsungen im Bauchraum geführt hat, weswegen sie einen Schwerbehindertenausweis beantragt hat. Zudem gab sie an, seit der COVID-Impfung einen erhöhten Ruhepuls aufzuweisen, was sie beim Sport beeinträchtige (Protokoll Strafgericht S. 16). In ihrer persönlichen Eingabe vom 9. März 2025 bringt die Berufungsklägerin erstmals vor, unter wiederkehrenden schweren Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie einer multiplen Persönlichkeitsstörung zu leiden, weshalb sie sich wiederholt in der Behandlung stationärer Einrichtungen befunden habe. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht konkretisiert sie, sie sei im Jahr 2017 oder 2018 zuletzt in stationärer Behandlung in einer Psychiatrie gewesen. Zum heutigen Zeitpunkt nimmt die Beschuldigte offenbar das ihr diesbezüglich verschriebene Antidepressivum Quetiapin ein, womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Bemerkungen angebracht sind (Protokoll Kantonsgericht S. 10). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht liegen nicht vor. Damit sind die Täterkomponenten soweit neutral zu werten.
E. 9.2.8 Weitere Strafzumessungsfaktoren a) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte am 3. Januar 2019 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. b) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens aufgrund des Umstands, dass das Strafverfahren gegen fünf Beschuldigte geführt wurde, sowie angesichts der zahlreichen Einzelfälle keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts der Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe.
E. 9.2.9 Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Strafe von 45 Einheiten als angemessen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe sowie der damit verbundenen präventiven Effizienz auf die Täterin unter Einbezug aller relevanten Umstände und namentlich angesichts deren Vorstrafenlosigkeit sowie der guten Legalprognose kein Grund ersichtlich ist, von der prioritär anzuordnenden Geldstrafe abzuweichen.
E. 9.2.10 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Aufgrund der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 100.00.
E. 10 Landesverweisung
E. 10.1 Dogmatische Erwägungen
E. 10.1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teil-bedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
E. 10.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass diese (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessen-den Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15 E. 3.4).
E. 10.1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3).
E. 10.1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_48/2019 E. 2.5, m.w.H.).
E. 10.1.5 Mit dem Abschluss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Eröffnet ist der Anwendungsbereich des FZA, wenn die Person mehr als drei Monate in der Schweiz verbleiben möchte und die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt (vgl. Art. 6 Anhang I FZA). Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich eine Person in der Schweiz befindet, um Arbeit zu suchen, solange sie nachweisen kann, dass sie weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 65). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und bildet kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden, hat jedoch die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Dieses berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts sowie andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3, BGE 145 IV 364 E. 3.4). In der Systematik des FZA ist zwischen der Regelung von Einreise und Aufenthalt und der Ausnahmen hierzu zu unterscheiden: Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass das FZA seinem Wortlaut nach zwar ein allgemeines Einreiserecht, aber kein allgemeines Aufenthaltsrecht vorsieht ( Sabine Gless / Anna Petrig / Christa Tobler , Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101; BGer Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3).
E. 10.1.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. Stephan Schlegel , Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). Die Härtefallbeurteilung enthält im Ergebnis zwei Prüfstufen: Als erstes muss die Frage gestellt werden, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. In einer zweiten Prüfung ist sodann zu entscheiden, ob die privaten Gründe am Verbleib höher zu gewichten sind, wie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ( Luzia Vetterli , Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, Art. 66a N 17).
E. 10.2 Konkrete Erwägungen
E. 10.2.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), zu welchem die Beschuldigte verurteilt wird, unbestrittenermassen um eine Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB, was eine Landesverweisung unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Deliktes obligatorisch macht. Des Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Beschuldigte weder in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB noch in entschuldbarem Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB gehandelt hat, weshalb eine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von Vornherein ausser Betracht fällt. Somit verbleibt die Prüfung, ob in casu ein völkerrechtliches Aufenthaltsrecht und damit verbundenes Ausweisungsverbot besteht oder ob die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB einer Landesverweisung entgegensteht.
E. 10.2.2 Hinsichtlich der Biografie der Beschuldigten wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung in E. II./9.2.7 verwiesen. Es ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Anlasstat am 3. Januar 2019 in Y. in Deutschland wohnhaft war, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachging und lediglich in der Freizeit für Unternehmungen mit ihren Freunden sowie ihrem damaligen Lebenspartner C. in die Schweiz einreiste. Auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 25. Juni 2024 lebte und arbeitete die Beschuldigte in Deutschland und verbrachte alleinig ihre Freizeit in der Schweiz. Erst am 1. April 2025 – somit im späteren Verlauf des laufenden Berufungsverfahrens, über sechs Jahre nach der Anlasstat vom 3. Januar 2019 sowie rund zwei Monate vor der mündlichen Berufungsverhandlung – hat sie sich erstmalig in der Schweiz angemeldet und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit sie erst seit zwei Monaten über einen Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz verfügt. Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte am 14. Mai 2024 auf die Frage nach ihren Zukunftsvisionen aus, sie verfüge über Ambitionen und Chancen, eine Beförderung zur Filialleiterin zu erhalten und nannte weder eine geplante Stellensuche in der Schweiz noch Pläne für einen Umzug hierhin bzw. für ein Zusammenziehen mit ihrem – offenbar schon damals vorhandenen – Lebenspartner. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung bringt die Beschuldigte vor, sie habe bis vor kurzem hierzulande keine Anstellung gefunden, und mit dem Lohn ihrer deutschen Arbeitsstelle wäre ein Leben in der Schweiz zu teuer gewesen; zudem sei ihr Wohnort "ja auch gerade an der Grenze" gewesen, was "gut ging" mit dem Freund. Sie habe sich "eigentlich" schon länger überlegt, in die Schweiz zu kommen wegen den deutschen Gehältern und weil ihr Freund als Schweizer nicht nach Deutschland gehen und dort Geld verdienen wolle. Schliesslich habe ihr Freund einen guten Job und seine Familie lebe hier. Sie sei mit ihrem Freund seit Ende des Jahres 2024 auf Wohnungssuche in der Schweiz, wobei sie noch keine "eigene" Wohnung gefunden hätten, weswegen sie aktuell in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter leben würden.
E. 10.2.3 In Bezug auf die Anwendbarkeit des FZA ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu erwägen, dass die Berufungsklägerin als deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt der Anlasstat sowie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weder in der Schweiz wohnhaft war, noch hierzulande einer Erwerbstätigkeit nachging oder eine solche suchte, nicht unter den Anwendungsbereich des FZA fällt und somit in casu nicht über ein staatsvertraglich garantiertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt bzw. kein Aufenthaltsrecht gemäss FZA besitzt. Dass sich die Berufungsklägerin bloss wenige Wochen vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in die Schweiz begeben hat, um hier einen Wohnsitz zu begründen und eine Erwerbstätigkeit zu finden, ist nicht massgeblich. Nur wenn ein Aufenthaltsrecht gemäss FZA besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Das FZA steht im vorliegenden Fall entsprechend einer Landesverweisung nicht entgegen. Es kann im Übrigen nicht angehen, dass nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids – sowie im Übrigen auch nach Einreichung der Berufungsbegründung vom 7. März 2025, welche wohlgemerkt noch keine Anträge und Ausführungen betreffend die Landesverweisung enthielt – von der betroffenen Person bewusst einseitige Fakten geschaffen werden, um die ausgesprochene Landesverweisung zu umgehen.
E. 10.2.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann somit nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, dass diese sowohl einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt als auch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen, noch hierzulande geboren worden. Bis vor Kurzem war sie auch nie in der Schweiz ansässig. Zwar erscheinen die persönlichen Verbindungen zu den Eltern sowie zur Schwester der Berufungsklägerin, welche in Deutschland leben, gestört bzw. nicht mehr vorhanden. Demgegenüber scheint die Beschuldigte in der Schweiz soziale Kontakte zu pflegen, insbesondere zu erwähnen sind diejenigen mit ihrem aktuellen Lebenspartner, welche seit rund drei Jahren andauern. Diese Verbindungen hat sie jedoch schon längere Zeit vor ihrem Zuzug in die Schweiz gepflegt, was aufzeigt, dass alle Beziehungen, welche sie zu Personen in der Schweiz führt, auch problemlos vom grenznahen Y. aus weitergeführt werden können. Ihren in der Schweiz wohnhaften Bezugspersonen ist ohne Weiteres zumutbar, die Berufungsklägerin im nahen und im Übrigen mit grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrsmitteln hervorragend erschlossenen Deutschland zu besuchen, womit auch das Halten eines persönlichen Kontakts keineswegs verunmöglicht wird. Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, verfügt entsprechend über keine Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK in der Schweiz. Intensive, über das Mass einer normalen Integration hinausgehende Beziehungen liegen somit keine vor. Die wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz ist absolut minim, weil die Beschuldigte erst seit knapp zwei Monaten in der Schweiz wohnhaft ist. Gesundheitliche Aspekte würden nur dann im Rahmen einer Härtefallprüfung zu berücksichtigen sein, wenn sich die Beschuldigte nicht im Herkunftsland behandeln lassen könnte. Psychische sowie körperliche Krankheiten sind in Deutschland jedoch genauso gut behandelbar wie hierzulande. Nach dem eben Gesagten liegen klarerweise keine Aspekte vor, die einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen. Die Beschuldigte erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls folglich offensichtlich nicht, womit auch die Vornahme einer Interessenabwägung entfällt.
E. 10.2.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend zu konstatieren, dass hinsichtlich der Wegweisung der Beschuldigten nach Deutschland kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, welcher es ausnahmsweise erlauben würde, von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Überdies stehen die von der Schweiz abgeschlossenen, völkerrechtlichen Abkommen einer Wegweisung nicht entgegen. Die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren erweist sich demgemäss als rechtmässig, weshalb sie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen ist.
E. 11 Zivilforderungen
E. 11.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft im Strafverfahren geltend machen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft. In casu ist unbestritten, dass die Privatklägerin in dieser Eigenschaft am Verfahren teilnimmt und angesichts dessen zur Einreichung einer Zivilklage legitimiert ist.
E. 11.1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25).
E. 11.1.2 In casu besteht angesichts des Schuldspruchs der Beschuldigten eine grundsätzliche Beurteilungspflicht hinsichtlich der anhängig gemachten Zivilklage, umfassend eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 6'962.25 und eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung richten sich auch im Strafverfahren nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220; vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3).
E. 11.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Zivilforderungen grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 11.2.1 Diesen Ausführungen folgend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 6'962.25 im Umfang von CHF 2'114.55 gutzuheissen und im Betrag von CHF 4'847.70 auf den Zivilweg zu verweisen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden samt allen Voraussetzungen – namentlich der adäquaten Kausalität – zu beweisen (vgl. Art. 42 Abs. 1 OR). Die Privatklägerin hat die Forderungen im Umfang von CHF 2'114.55 – bestehend aus den Kosten des iPads von CHF 329.00, den Kosten des iPods von CHF 219.00 sowie den Kosten für den Ersatz des Kassenschlüssels und der Kassensoftware von CHF 1'566.55 – durch die eingereichten Belege ausreichend dargetan. Die durch den Entzug des Generalschlüssels des Hotels sowie durch den Aufbruch des Tresors entstandenen Kosten sind hingegen nicht ausreichend begründet und die Kausalität gewisser Rechnungspositionen erscheint fraglich, weswegen diese geltend gemachten Positionen im Betrag von CHF 4'847.70 auf den Zivilweg zu verweisen sind. Da C. als Mittäter des fraglichen Vorfalles vom 3. Januar 2019 verurteilt wurde, haften die Beschuldigte und er gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch für den verursachten Schaden.
E. 11.2.2 In Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019 ist zu beachten, dass eine Genugtuung nach Art. 47 OR bei einer Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie gemäss Art. 49 OR im Fall einer schweren widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung zugesprochen werden kann. In casu handelt es sich praxisgemäss nicht um genugtuungsbegründende Vorkommnisse, weshalb die Genugtuung abzuweisen ist.
E. 11.3 Somit erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderungen in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2024 hinsichtlich des Schuldspruchs des Diebstahls, der Sachentziehung sowie des Hausfriedensbruchs bestätigt wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. 2. Kosten des Berufungsverfahrens
Dispositiv
- B. wird des Diebstahls, der Sachentziehung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 186 StGB sowie Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO.
- B. wird von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung freigesprochen .
- B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
- a) B. wird in solidarischer Haftung mit C. zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'114.55 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01. Februar 2019 an die A. , T. -strasse 88, U. , verurteilt . Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Genugtuungsforderung der A. wird abgewiesen .
- B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten ihres Vorverfahrens von CHF 2'179.50 und dem Anteil von CHF 1'000.– an der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.–. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 6'000.– ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers Andri Obrist wird in gekürzter Höhe von CHF 4'677.15 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die restliche Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung von CHF 1'746.90 (8.08 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 8.1 % MWSt. [CHF 130.90]) im Umfang von total CHF 6'424.05 aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von CHF 4'500.00 sowie den Auslagen von CHF 250.00, gesamthaft somit CHF 4'750.00, werden der Beschuldigten auferlegt. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andri Obrist, ein Honorar von CHF 4'249.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen. IV. (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 3. Juni 2025 (460 24 252) Strafrecht Diebstahl, Sachentziehung und Hausfriedensbruch Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde A. , Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
25. Juni 2024 A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 25. Juni 2024 wurde die Beschuldigte B. des Diebstahls, der Sachentziehung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Dispositiv-Ziffer V.1). Demgegenüber wurde B. von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer V.2). Im Weiteren wurde die Beurteilte für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei entschieden wurde, die Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht einzutragen (Dispositiv-Ziffer V.3). Zudem wurde B. in solidarischer Haftung mit C. zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'114.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019 an die A. (nachfolgend: Privatklägerin) verurteilt, die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer V.4a). Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer V.4b). Ferner wurden der Beurteilten die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt CHF 3'179.50 auferlegt, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'179.50 und einem Anteil von CHF 1'000.00 an der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 (Dispositiv-Ziffer V.5). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andri Obrist, in gekürzter Höhe von CHF 4'677.15 genehmigt und zuzüglich der Entschädigung für die restliche Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung von CHF 1'746.90 im Umfang von total CHF 6'424.05 aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wurde in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzubezahlen (Dispositiv-Ziffer V.6). Der guten Ordnung halber ist festzustellen, dass die Beschuldigten D. , E. , F. und C. mit gleichem Urteil wegen verschiedenen Straftatbeständen schuldig gesprochen und verurteilt wurden. Mangels Einlegens eines Rechtsmittels ist das strafgerichtliche Urteil vom 25. Juni 2024 bezüglich dieser vier Beschuldigten mit dem Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 437 Abs. 2 StPO). Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das genannte Urteil hat die Beschuldigte B. mit Eingabe ihres Verteidigers vom 3. Juli 2024 sowie mit eigenem undatiertem Schreiben (beim Strafgericht am 16. Juli 2024 eingegangen) die Berufung angemeldet. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 erklärte B. (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt Andri Obrist, die Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), und begehrte einen Freispruch. C. Auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2024 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 mit, sie stelle weder einen Antrag auf Nichteintreten, noch erkläre sie die Anschlussberufung. Zudem hielt die Staatsanwaltschaft mit nämlicher Eingabe fest, einen persönlichen Auftritt nicht als erforderlich zu erachten, weshalb sie nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung ersuche. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und der Beschuldigten zur Begründung ihrer Berufungserklärung vom 4. Dezember 2024 eine einmalig erstreckbare Frist bis zum 10. Februar 2025 angesetzt. Weiter wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. E. Innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2025 peremptorisch erstreckten Frist bis zum 10. März 2025 reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. März 2025 die Berufungsbegründung ein, in welcher sie beantragt, sie sei von allen Anklagepunkten freizusprechen, und es sei die Zivil- und Genugtuungsforderung vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil der Vorderrichter aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur neuen Durchführung der Untersuchung zurückzuweisen. Überdies sei dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung gemäss Honorarnote zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten. Mit persönlicher Eingabe vom 9. März 2025 legte die Beschuldigte dem Kantonsgericht überdies eine ergänzende Begründung ("Anhang zu der Begründung von Herrn Obrist") vor. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. März 2025 wurde die Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 7. März 2025 sowie ihre persönliche Eingabe vom 9. März 2025 an die Staatsanwaltschaft und an die Privatklägerin zur Berufungsantwort bis zum 11. April 2025 zugesendet, wobei die Einreichung einer Berufungsantwort für Letztere als fakultativ bezeichnet wurde. G. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 11. März 2025, die Berufung der Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. H. Das Kantonsgericht stellte mit Verfügung vom 16. April 2025 fest, dass die Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet hat. Mit gleicher Verfügung wurde der Schriftenwechsel grundsätzlich geschlossen und die Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Überdies wurde die Staatsanwaltschaft mit nämlicher Verfügung gestützt auf ihr Ersuchen gemäss Eingabe vom 10. Dezember 2024 und Berufungsantwort vom 11. März 2025 von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor den Schranken des Kantonsgerichts dispensiert. I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wurde das Beweisbegehren der Beschuldigten gemäss Berufungserklärung vom 4. Dezember 2024, es sei C. vor Kantonsgericht als Zeuge zu befragen, abgewiesen. Mit derselben Verfügung wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Andri Obrist für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. Hingegen wurde festgestellt, dass die Beschuldigte zum aktuellen Zeitpunkt über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Honorars der amtlichen Verteidigung verfügt. J. Zur Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2025 erscheinen die Beschuldigte und ihr Verteidiger, Rechtsanwalt Andri Obrist. Die Beschuldigte hält vor den Schranken des Kantonsgerichts vollumfänglich an den mit Berufungserklärung vom 4. Dezember 2024 gestellten Anträgen fest. Das vorliegende Urteil wird den Parteien am 3. Juni 2025 mündlich eröffnet. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2024 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 3. Juli 2024 (Berufungsanmeldung) und 4. Dezember 2024 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des strafgerichtlichen Urteils im Sinne ihrer Anträge aufweist, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung der Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Es liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung der Beschuldigten vom 4. Dezember 2024 wird das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2024 grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten sind jedoch der Freispruch von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung (Dispositiv-Ziffer V.2), die Nicht-Eintragung der ausgesprochenen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer V.3), die Verweisung der Mehrforderung der Privatklägerin (über den zugesprochenen Schadenersatz von CHF 2'114.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019 hinaus) auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer V.4a) – wobei die Abweisung der gesamten Schadenersatzforderung begehrt wird, die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer V.4b) sowie die Zusprechung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger im Umfang von total CHF 6'424.05 aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer V.6). 1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten der Beschuldigten mildern kann bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil des Strafgerichts zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 9; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Parteistandpunkte 2.1 Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 vorgeworfen, sie habe mit dem Mitbeschuldigten C. am 3. Januar 2019 frühmorgens, insbesondere zwischen 04:05 und 05:26 Uhr, in der gemeinsamen Absicht, sich durch Einbruch-oder Einschleichdiebstahl unrechtmässig zu bereichern, wissentlich und willentlich gegen den Willen der Berechtigten der A. das Restaurant G. an der T. strasse 88 in U. durch Aufdrücken des Riegels der Paniktüre zum Waldblicksaal betreten. In der Folge hätten sie und der Mitbeschuldigte wissentlich und willentlich das Schliessblech verkratzt und einen Schaden von CHF 20.00 verursacht. Eventualiter seien die beiden gegen den Willen der Berechtigten durch eine offenstehende Türe ins Gebäude eingedrungen, ohne einen Sachschaden zu verursachen. Daraufhin hätten die Beschuldigte und C. gemeinsam und arbeitsteilig die Innenräumlichkeiten – insbesondere die Küche – nach Wertsachen durchsucht. In einem Küchenschrank hätten sie einen Tresorschlüssel behändigt, den Tresor mit diesem Schlüssel geöffnet, sich den Tresorinhalt – bestehend aus einem Apple iPad weiss im Wert von CHF 329.00 und einem Apple iPod weiss im Wert von CHF 219.00 – in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet und den Tresor wieder verschlossen, wobei sie den Tresorschlüssel behalten hätten. Anschliessend hätten die beiden Beteiligten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen weiteren Schlüssel, einen Schlüsselbund mit dem Kassenchefschlüssel, einen Memorystick für das Kassensystem sowie einen Generalschlüssel behändigt und mit dem Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens CHF 548.00 das Restaurant G. verlassen. Eventualiter hätten sich die Beschuldigte und ihr Mittäter die vorgenannten diversen Schlüssel ohne Bereicherungsabsicht angeeignet oder ohne Aneignungsabsicht aus dem Restaurant G. entfernt. Durch das Wiederverschliessen des Tresors und die Wegnahme der Schlüssel sei die A. gezwungen gewesen, den eigenen Tresor aufzubrechen, wodurch ein Schaden von etwa CHF 500.00 entstanden sei, sowie das gesamte Schliesssystem auszuwechseln, womit ein weiterer Schaden von CHF 5'914.25 resultiert habe. Insgesamt hätten die Beschuldigte und ihr Mittäter die A. entsprechend um CHF 6'962.25 geschädigt. 2.2 Das Strafgericht zieht in seinem Urteil vom 25. Juni 2024 zusammengefasst in Erwägung, in objektiver Hinsicht sei insbesondere auf die am 3. Januar 2019 um 05:05 Uhr bis 05:26 Uhr angefertigten Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin zu verweisen, auf welchen ein junger Mann und eine junge, langhaarige Frau zu sehen seien, welche die Räumlichkeiten der Privatklägerin durchsuchen würden. Der Mitbeschuldigte C. habe in der Voruntersuchung eingeräumt, dass er auf dem Überwachungsvideo zu sehen sei. Die Vorinstanz sei – nachdem sie sich anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Beschuldigten habe verschaffen können – bereits gestützt auf die Videoaufnahmen zum Schluss gekommen, es handle sich bei der weiblichen Person zweifellos um die Beschuldigte. Überdies habe der Mitbeschuldigte C. , welcher im Zeitpunkt des Vorfalles der Lebenspartner der Beschuldigten gewesen sei, in seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020 zu Protokoll gegeben, auf den Videoaufnahmen "zuerst auch" an seine "Ex" gedacht zu haben. Im Weiteren habe E. , die damals mit dem Mitbeschuldigten in einer Wohngemeinschaft gelebt habe, die Beschuldigte zusätzlich belastet, indem sie diese auf den Videos der Überwachungskameras identifiziert habe. Die Beschuldigte habe vorgebracht, sich in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2019 in der Wohnung ihres damaligen Partners bzw. des Mitbeschuldigten aufgehalten zu haben, um ihren Geburtstag zu feiern. Die zum Beweis dieser Behauptung eingereichten Auszüge über "Google Standorte" vom 2. und 3. Januar 2019 müssten jedoch als wenig aussagekräftig bezeichnet werden, zumal sie sich keinem Gerät und keiner Mobiltelefonnummer zuordnen liessen und zudem gerichtsnotorisch Manipulationen bei der Erstellung von derartigen Auszügen auch durch Laien möglich seien. Auffallend sei zudem, dass die Beschuldigte ihr Mobiltelefon nicht für eine Untersuchung durch die IT-Forensik der Polizei zur Verfügung gestellt habe, obwohl sie dies kurz zuvor angeboten habe und hierzu durch das Gericht aufgefordert worden sei. Schliesslich erscheine es als ausgeschlossen, dass der Mitbeschuldigte in der Nacht des Geburtstages der Beschuldigten bzw. seiner damaligen Lebenspartnerin und am darauffolgenden frühen Morgen mit einer anderen, der Beschuldigen dermassen ähnlich aussehenden Frau zusammen gewesen und auf Diebestour gegangen sei. Soweit es sich bei den entwendeten Gegenständen um solche mit einem Marktwert handle –was auf das Apple iPad und den Apple iPod zutreffe – hätten sich die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte wissentlich und willentlich fremde, bewegliche Sachen in Bereicherungsabsicht angeeignet, weswegen der Tatbestand des Diebstahls erfüllt sei. In Bezug auf die Gegenstände ohne eigentlichen Marktwert, worunter sämtliche Schlüssel sowie der Memorystick fielen, sei eine Bereicherungsabsicht zu verneinen. Die Beschuldigte und ihr damaliger Freund hätten durch die Mitnahme der Schlüssel und des Memorysticks diese der Privatklägerin entzogen, weshalb ein Aufbrechen des Tresors sowie ein Ersatz des Hotelschliesssystems erforderlich gewesen seien, wodurch der Privatklägerin ein erheblicher Nachteil im Sinne von Kosten und Umtrieben entstanden sei. Die Beschuldigten hätten sich mit diesen Folgen offensichtlich abgefunden, womit eine eventualvorsätzliche Sachentziehung vorliege. Hinsichtlich der Sachbeschädigung führt die Vorinstanz aus, es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Türe des Hotels offen gewesen sei, womit "in dubio pro reo" von einem Einschleichen auszugehen und nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass die Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte das Schliessblech zum Saal zerkratzt hätten. Durch das Einschleichen in die Hotelräumlichkeiten der Privatklägerin – insbesondere in die dem Publikumsverkehr entzogene Räumlichkeit der Küche – ausserhalb der Öffnungszeiten des Hotels ohne Befugnis hierzu habe sich die Beschuldigte jedoch des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht. 2.3 2.3.1 Zur Begründung ihrer Anträge bringt die Beschuldigte und Berufungsklägerin mit Eingabe vom 7. März 2025 im Wesentlichen vor, es bestünden vernünftige Zweifel an ihrer Täterschaft, welche von der Vorinstanz nicht adäquat gewürdigt worden seien. Die Aufnahmen der Überwachungskamera der Privatklägerin seien im Dunkeln bei schwacher Beleuchtung und ohne Nachtsichtfunktion erstellt worden, weswegen die Identifizierung einer Person durch das Video nicht möglich erscheine. Auf dem Foto, welches die Berufungsklägerin am 26. Dezember 2018 per WhatsApp an den Mitbeschuldigten C. gesendet habe, trage die Berufungsklägerin eine andere Winterjacke als die Frau, die im fraglichen Video zu sehen sei. Überdies weise die Beschuldigte einen deutlich festeren Körperbau und eine andere Gesichtsform auf. Aus der Tatsache, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt die Partnerin des Täters C. gewesen sei, liesse sich ihre Täterschaft nicht ableiten. Die Aussagen der in anderen Fällen schuldig gesprochenen E. würden zudem nicht zum Beweis taugen, da diese aufgrund ihres Motivs zur Selbstentlastung unglaubhaft erscheinen würden. Die Videos der vorgeworfenen Tat würden sodann bloss die Anwesenheit der Täter zeigen, nicht jedoch eine Sachentziehung oder einen Diebstahl festhalten. Es gebe keine weiteren Indizien, welche auf eine Täterschaft der Beschuldigten hindeuten würden, womit vernünftige Zweifel weiterbestünden, welche einer Verurteilung entgegenstehen würden. Ferner macht die Berufungsklägerin geltend, die Anklagebehörde habe ihre Informationspflichten grob verletzt, indem sie der Beschuldigten bis zur Anklage nie vorgetragen habe, was ihr vorgeworfen werde, was eine grobe Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle. Der Vorhalt habe alleine aus der Nennung der Tatbestände sowie des Zeitraumes, in welchem diese Tatbestände angeblich erfüllt worden seien, bestanden. Nachdem die Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2023 bei der einvernehmenden Behörde, dem Polizeipräsidium Freiburg, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei die Einvernahme ohne Fragestellung beendet worden. Mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2023 sei ihrem Verteidiger anschliessend mitgeteilt worden, dass gegen sie Anklage erhoben werde und allfällige Beweisanträge bis zum 26. April 2023 eingehen müssten. Die daraufhin von ihrem Verteidiger verlangten Verfahrensakten seien diesem am 12. April 2023 zugestellt worden. Ohne genügend Zeit für das Aktenstudium und die Rücksprache mit der Beschuldigten sei dem amtlichen Verteidiger am 9. Mai 2023 die Anklage vom 2. Mai 2023 zugestellt worden. Hierdurch habe die Staatsanwaltschaft die Verteidigungsrechte der Beschuldigten gemäss Art. 32 Abs. 2 BV sowie ihr Recht auf rechtliches Gehör schwer verletzt und sie überrumpelt. Überdies sei durch dieses Vorgehen das Recht der Beschuldigten auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV verletzt worden, weil nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfahrensvorbereitung gewährt worden sei. 2.3.2 Mit persönlicher Eingabe vom 9. März 2025 ("Anhang zu der Begründung von Herrn Obrist") führt die Berufungsklägerin ergänzend aus, im Falle einer Verurteilung sei aufgrund des Vorliegens eines Härtefalles von einer Landesverweisung abzusehen. Sie pflege einen engen Bezug zur Schweiz, indem sie seit über 15 Jahren täglich die Schweiz besuche und ihr gesamtes soziales Umfeld hierzulande aufgebaut habe. Zu ihren Familienangehörigen, welche in Deutschland wohnhaft seien, pflege sie keinen Kontakt mehr. Ferner leide sie unter wiederkehrenden schweren Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie einer multiplen Persönlichkeitsstörung. Eine Landesverweisung würde aufgrund des Wegfalls des sozialen Rückhalts in der Schweiz das Risiko einer dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beinhalten. Hinsichtlich der beruflichen Perspektive hält die Berufungsklägerin fest, sie habe das Arbeitsverhältnis in Deutschland aufgrund Mobbings aufgeben müssen und befinde sich im Bewerbungsprozess bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz. Im Weiteren sei ihr Lebenspartner, mit dem sie seit "vielen Jahren" eine feste Beziehung führe und ein gemeinsames Leben aufgebaut habe, in V. wohnhaft. Sie sei bereit, sich aktiv in die Gemeinschaft einzubringen, verfüge über keine Vorstrafen und versichere ausdrücklich, dass es nicht ihre Absicht sei, "jemals wieder in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten". 2.4 Die Staatsanwaltschaft legt mit Berufungsantwort vom 11. März 2025 dar, es sei nicht strittig, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin von C. gewesen sei, welcher die Tat eingeräumt habe. C. habe ursprünglich selbst angegeben, die Videoaufnahmen des fraglichen Vorfalles könnten seine "Ex" zeigen, nur um dann gleich anschliessend – wohl als er bemerkt habe, dass dadurch die Beschuldigte belastet werde – zu äussern, die Beschuldigte sei "bei solchen Sachen" nicht dabei gewesen. Die Berufungsklägerin selbst mache geltend, sie habe sich im Tatzeitpunkt in der Wohnung von C. aufgehalten, um ihren Geburtstag zu feiern, habe jedoch die Wohnung nicht verlassen. Der Aufforderung, ihr Mobiltelefon forensisch untersuchen zu lassen, sei sie nicht nachgekommen, obwohl sie dies zuvor angeboten habe. Es erscheine als ausgeschlossen, dass C. während des Besuchs seiner in Deutschland wohnhaften Freundin am Abend ihres Geburtstages diese in seiner Wohnung zurücklasse, um in Begleitung einer anderen jungen weiblichen Person, welche der Berufungsklägerin äusserst ähnlich sehe, zu delinquieren. Zudem weise die Formulierung der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 9. März 2025, sie hege nicht die Absicht, "jemals wieder in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten", darauf hin, dass sich die Berufungsklägerin nicht immer recht-streu verhalten habe. Hinsichtlich der Landesverweisung bringt die Staatsanwaltschaft an, es liege kein Härtefall vor, denn die Härtefallklausel sei nicht für eine im Ausland geborene, aufgewachsene und dort wohnhafte Person anzuwenden. Die in der Schweiz vorhandenen Kontaktpersonen könnten die Berufungsklägerin ohne Weiteres auch in ihrem Heimatland besuchen. Die Beziehung zum aktuellen, langjährigen Partner, welcher im Kanton W. wohnhaft sei, habe sich erst nach der Tatbegehung ergeben. Umstände, die erst nach Tatbegehung eintreten, seien jedoch von Vornherein bei einer Härtefallprüfung nicht oder nur sehr eingeschränkt zu berücksichtigen, weil es einem Straftäter nicht ermöglicht werden solle, sich nach der Begehung einer Straftat den notwendigen Sanktionen zu entziehen durch erstmalige Begründung von Umständen, welche dem Sanktionsvollzug entgegenstehen könnten. Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) könne sich die Berufungsklägerin nicht berufen, da sie nie in der Schweiz wohnhaft gewesen sei und nicht hierzulande arbeite. Selbst wenn sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, stünde dies einer Landesverweisung nicht entgegen, weil sich ein Angehöriger eines FZA-Staates nur dann auf das FZA berufen könne, wenn er vor Begehung der Straftat ein Aufenthaltsrecht aus dem FZA beansprucht habe. Schliesslich erweise sich die Rüge der Berufungsklägerin, ihre Verteidigungsrechte seien in der Voruntersuchung schwerwiegend verletzt worden, als unzutreffend und mindestens teilweise aktenwidrig. So sei die Berufungsklägerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 gebeten worden, eine Verteidigung zu benennen, und sei darüber informiert worden, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei wegen "Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch z.N.v. A. , T. strasse 88, U. , begangen am 3. Januar 2019". Es sei ihr entsprechend Tatort, Tatzeit, Geschädigte sowie die Art der Straftaten von Beginn an mitgeteilt worden. Obgleich die Staatsanwaltschaft mehrfach versucht habe, die Berufungsklägerin zur Sache einzuvernehmen, sei dies jeweils an deren Verhalten gescheitert. Entsprechend habe die Beschuldigte rechtshilfeweise zu einer Einvernahme vor den deutschen Behörden geladen werden müssen. Dort sei sie zwar erschienen, habe jedoch die Aussage verweigert, sodass die Einvernahme habe abgebrochen werden müssen. Nach deutschem Recht sei es nämlich unzulässig, weitere Fragen oder Vorhalte zu stellen, wenn sich eine Person auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufe. Auch der Kontakt mit der Verteidigung sei in keiner Weise behindert worden und der Abschluss des Vorverfahrens keinesfalls unerwartet erfolgt. 2.5 Vor den Schranken des Kantonsgerichts bringt die Beschuldigte in ihrem Parteivortrag vom 3. Juni 2025 ergänzend vor, es sei unwahrscheinlich, dass sie sich eine Stunde vor ihrem Arbeitsbeginn in einer Bäckerei in X. auf Diebestour begangen habe. Der Verurteilte C. habe mit höherer Wahrscheinlichkeit eine seiner üblichen Komplizinnen mitgenommen. Die Beschuldigte sei zur Zeit der vorgeworfenen Tat erwerbstätig gewesen und habe keine Geldprobleme aufgewiesen. Es bestünden somit vernünftige Zweifel an ihrer Täterschaft. Sollte die Beschuldigte schuldig gesprochen werden, so sei hinsichtlich der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass sie über keine Vorstrafen verfüge und der Deliktswert lediglich ein paar hundert Franken betrage. Des Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen, weil die Beschuldigte als deutsche Staatsangehörige unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens falle sowie seit Kurzem in der Schweiz arbeite und Wohnsitz habe. Da keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch den Verbleib der Beschuldigten in der Schweiz bestünden, könne sie entsprechend nicht des Landes verwiesen werden. Die Wohnsitzbegründung sowie der Stellenantritt in der Schweiz während des laufenden Berufungsverfahrens seien zudem nicht rechtsmissbräuchlich, sondern würden lediglich einen logischen Schritt in der langjährigen Beziehung der Beschuldigten zu ihrem Schweizer Freund darstellen. 3. Vorwurf der schwerwiegenden Verletzung der Verteidigungsrechte Die vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Rüge der Berufungsklägerin, ihre Verteidigungsrechte seien in der Voruntersuchung schwerwiegend verletzt worden (vgl. vorstehende E. II./2.3.1), ist klarerweise nicht stichhaltig. Die Verteidigung rügt etwa, der Beschuldigten sei bis zur Anklage nie vorgetragen worden, was ihr vorgeworfen werde. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Bereits mit Einschreiben vom 25. August 2022 wurde der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eröffnet wurde wegen des Vorwurfs "Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch z.N.v. A. , T. strasse 88, U. , begangen am 3. Januar 2019", sowie ihr eine Frist angesetzt, um ihren Anwaltswunsch mitzuteilen, weil ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag (Akten B. , act. 21). Die Beschuldigte wusste somit zweifellos, was für ein Vorwurf ihr vorgehalten wird. Da sie trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft keine Wahlverteidigung bestimmt hat, wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2022 Rechtsanwalt Christian Stöbi als amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab dem 7. September 2022 bestellt (Akten B. , act. 29). Mit Schreiben vom 22. September 2022 der Polizei Basel-Landschaft wurde die Beschuldigte für den 4. Oktober 2022 zur Einvernahme vorgeladen. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 teilte die Beschuldigte der Polizei Basel-Landschaft mit, sie sei nicht im Stande, den Termin wahrzunehmen, weil sie unmöglich der Arbeit fernbleiben könne (Akten B. , act. 257). Am neu vereinbarten Einvernahmetermin vom 27. Oktober 2022, welcher von der Beschuldigten bestätigt wurde, war ihr Verteidiger zwar anwesend, sie selbst jedoch nicht und konnte auch nicht erreicht werden (Akten B. , act. 259). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2022 wurde Rechtsanwalt Christian Stöbi per 1. November 2022 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entlassen und Rechtsanwalt Andri Obrist mit Wirkung auf den 1. November 2022 bestellt (Akten B. , act. 37). Gestützt auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen wurde die Beschuldigte am 20. Februar 2023 durch das Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Y. , einvernommen und erkennungsdienstlich behandelt (Akten B. , act. 111 f., 197 ff., 253 f. und 277 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigten eröffnet, welche Taten ihr zur Last gelegt werden; insbesondere wurde sie über den Tatzeitraum sowie die vorgeworfenen Tatbestände informiert (Akten B. , act. 253). Nach telefonischer Rücksprache der Beschuldigten mit ihrem Verteidiger teilte sie jedoch mit, sich nicht zum Sachverhalt äussern zu wollen (Akten B. , act. 254). Es ist somit klarerweise aktenkundig, dass der Beschuldigten bereits vor der Anklageerhebung rechtsgenüglich vorgetragen wurde, was ihr konkret vorgeworfen wird. Mit Schlussmitteilung vom 4. April 2023 wurde der Verteidigung der Beschuldigten die Anklageerhebung beim Gericht wegen der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie des Diebstahls in Aussicht gestellt und eine Frist bis zum 26. April 2023 angesetzt, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen (Akten B. , act. 309 f.). Hierbei wurde der Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Frist bei Akteneinsicht gegebenenfalls neu angesetzt werde (Akten B. , act. 311). Mit Schreiben vom 6. April 2023 ersuchte der Verteidiger um Akteneinsicht (Akten B. , act. 314.1), woraufhin die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 12. April 2023 die Verfahrensakten in digitaler Form zustellte (Akten B. , act. 317). In der Folge hat der Verteidiger innert der Frist bis zum 26. April 2023 weder Beweisanträge vorgebracht, noch eine Fristverlängerung für die Akteneinsichtnahme beantragt, weswegen die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 2. Mai 2023 an das Strafgericht gelangte. Durch diese ordentliche Vorgehensweise ist nicht ansatzweise eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten gemäss Art. 32 Abs. 2 BV oder eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör zu erkennen. Die Beschuldigte hätte mittels Fristerstreckungsgesuchs an die Staatsanwaltschaft problemlos ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfahrensvorbereitung erlangen können. Nach ausbleibender Rückmeldung durch die Beschuldigte durfte die Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2023 – mithin sechs Tage nach Ablauf der angesetzten Frist – in jeder Hinsicht davon ausgehen, dass die Beschuldigte weder einen Beweisantrag stellen, noch eine Fristverlängerung beantragen möchte. 4. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 4.1 Verfahrensgrundsätze und Beweiswürdigung 4.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht den belastenden und entlasten-den Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise, massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 234; Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. Niklaus Ruckstuhl / Konrad Jeker / Jürg Arnold / Eva Scheurer / Marc Graf , Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2025, Rz. 184). 4.1.2 Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Esther Tophinke , a.a.O., Art. 10 N 83). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). Der Grund- satz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheid-regel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). 4.1.3 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49 E. 4 und 5, m.w.H.). 4.2 Sachverhalt Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2023 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen. 5. Tatbestand des Diebstahls 5.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint "dolus directus" ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum "dolus directus" ersten Grades gemeint ( Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 14 ff. und N 67 ff., mit Hinweisen). 5.2 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in concreto die folgenden Beweise zu würdigen: Indent 1 5.2.1 Überwachungsvideos In objektiver Hinsicht liegen insbesondere Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin A. , welche am 3. Januar 2019 zwischen 05:05 Uhr und 05:26 Uhr angefertigt wurden, vor. Die Aufnahmen zeigen einen jungen Mann sowie eine langhaarige, junge Frau, welche die Räumlichkeiten des Restaurants der Privatklägerin durchsuchen. Hierbei ist insbesondere zu sehen, wie die junge Frau einen Gegenstand trägt, welcher einem Apple iPad entsprechen könnte. Zudem begutachtet sie einen weiteren Gegenstand, welcher wie ein Apple iPod aussieht, von der Rücksowie der Vorderseite, bevor sie diesen in ihrer Jackentasche verschwinden lässt. Diese beiden Gegenstände sind auch auf einem der von den Überwachungsvideos angefertigten Standbildern in der Hand bzw. unter dem Arm der jungen Frau eingeklemmt ersichtlich (vgl. Akten B. , act. 159). Ein weiteres Standbild zeigt das Gesicht der langhaarigen Frau frontal, wobei die Haare oben dunkler erscheinen als unten und sie eine Wintermütze trägt (vgl. Akten B. , act. 161). Das Berufungsgericht gelangt anhand seines persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zur Erkenntnis, dass es sich bei der Person auf der betreffenden Videoaufnahme ohne massgebende Zweifel um die Beschuldigte handelt. In dieser gerichtlichen Überzeugung ist der Umstand, dass sich die Tat vor mehr als sechs Jahren ereignet hat, bewusst berücksichtigt. 5.2.2 Fotografien der Beschuldigten Des Weiteren sind in den Akten mehrere Fotografien der Beschuldigten vorzufinden. Darunter befindet sich ein Selbstporträt, welches die Beschuldigte am 25. Dezember 2018 – somit etwa neun Tage vor dem zu beurteilenden Vorfall – an C. gesendet hatte (Akten B. , act. 193). Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 hat die Beschuldigte dem Strafgericht sodann drei Selbstbildnisse, welche ihrer Aussage zufolge zeitlich kurz vor und nach der Tat aufgenommen worden seien, eingereicht (Akten B. , act. S193 ff.). Hierbei fällt insbesondere auf, dass die Beschuldigte auf den Fotos jeweils lange, gerade Haare aufweist, welche sie offen trägt. Zudem ist bei drei der vier Selbstporträts erkennbar, dass die Haarfarbe der Beschuldigten in den Spitzen heller erscheint als im oberen Bereich (vgl. Akten B. , act. 193, S205 und S209), wie bei der langhaarigen Frau auf den Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin. Es ist jedoch nach Überzeugung des Kantonsgerichts – wiederum gestützt auf den persönlichen Eindruck von der Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung – eine frappante Ähnlichkeit der jungen Frau auf den besagten Aufnahmen der Überwachungskamera mit der Beschuldigten festzustellen, insbesondere in Bezug auf das Gesicht, die Nase, die Statur sowie die Haare. 5.2.3 Depositionen von C. a) Im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020 (vgl. Akten B. , act. 231 ff.) räumte C. ein, der junge Mann, welcher auf den Videos der Überwachungskamera der Privatklägerin zu sehen ist, sei er selbst (vgl. Akten B. , act. 237). Hinsichtlich eines anderen Vorfalles identifizierte C. eine junge, langhaarige Frau, welche ihn gemäss Bildern einer Überwachungskamera bei einem Einkauf begleitete, als seine "Ex-Freundin", welche "schon genug Probleme" aufweise (vgl. Akten B. , act. 231 f.). Als er im weiteren Verlauf der Befragung darauf hingewiesen wurde, dass die Frau auf den Videos der Überwachungskameras (vgl. vorstehende E. II./5.2.1) der Einkaufsbegleitung sehr ähnlich sehe, erwiderte er, er habe auch zuerst an seine "Ex" gedacht, diese sei "bei solchen Sachen" jedoch nicht dabei gewesen. Überdies erklärte er auf die Frage hin, ob er mit seiner Begleitung mit der Absicht des Einbruch-oder Einschleichdiebstahls unterwegs gewesen sei, er habe Zigaretten kaufen wollen. Auf die Anschlussfrage, ob keine Möglichkeit vorhanden sei, näher an seinem Wohnort Zigaretten zu erwerben, erwiderte er, er sei am fraglichen Abend nicht zu Hause gewesen, und wenn man um Mitternacht in U. sei, fahre kein Bus und kein Tram mehr und man müsse laufen. b) Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 14. Mai 2024 verwies C. auf seine bereits getätigten Aussagen (vgl. Protokoll Strafgericht S. 31). c) C. identifizierte die junge, langhaarige Frau, welche ihn im Rahmen eines anderen Vorwurfes bei einem Einkauf begleitete, klar als die Beschuldigte. Diese als B. erkannte junge Frau weist wiederum eine markante Ähnlichkeit in Bezug auf Statur, Haare, Gesicht und getragenen Mantel zur jungen Frau auf den Überwachungsaufnahmen des zu beurteilenden Vorfalles auf. Zwar hat C. seine Aussage, er habe beim Vorfall vom 3. Januar 2019 und den Bildern der Überwachungskamera auch zuerst an die Beschuldigte gedacht, gleich im Anschluss relativiert. Diese erste Deposition zeigt jedoch bezeichnenderweise auf, dass eine Mittäterschaft der Beschuldigten nicht fern jeglicher Möglichkeit erscheint, und belegt die frappante Ähnlichkeit der Frau auf den Überwachungsbildern mit der Beschuldigten. 5.2.4 Depositionen von E. a) E. äusserte in ihrer Einvernahme vom 28. Juni 2022 (vgl. Akten B , act. 219 ff.), C. und die Beschuldigte B. seien auf den Überwachungsvideos des Vorfalles vom 3. Januar 2019 zu sehen. Sie erkenne die Beschuldigte an den Haaren, denn sie habe "oben dunkleres und unten helles Haar". b) Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 2024 (vgl. Protokoll Strafgericht S. 12 ff.) führte die als Zeugin einvernommene E. aus, sie habe im Deliktszeitraum "meistens" bei C. gewohnt. Sie habe damals viel "Mist" gebaut und mitgemacht bei dem, was die anderen getan hätten. Sie sei in diesem Zeitraum auch in einer Beziehung mit dem Mitbeschuldigten D. gestanden und habe damals fälschlicherweise ausgesagt, sie sei schwanger, weil sie Angst vor einer Untersuchungshaft gehabt habe. Ferner sei sie damals mit den Mitbeschuldigten eng befreundet gewesen, und sie hätten sich gegenseitig erzählt, wie viel sie auf ihren Diebestouren erbeutet hätten. Dabei habe C. auch andere Personen als die Mitbeschuldigten mitgenommen. Sie selbst wisse nicht mehr, ob sie nur mit D. und C. oder eventuell auch einmal mit der Beschuldigten B. delinquiert habe (Protokoll Strafgericht S. 28). Hinsichtlich des Vorfalles vom 3. Januar 2019 gab E. erneut zu Protokoll, sie habe auf den Überwachungsvideos C. und die Beschuldigte erkannt. Insbesondere habe man das Gesicht von B. auf den Videoaufnahmen komplett gesehen, sie habe sie daran und an der Haarfarbe, welche unten heller gewesen sei als oben, identifiziert (Protokoll Strafgericht S. 31). c) Die von E. getätigten Depositionen erweisen sich im Kern als stimmig und kohärent. Sie korrigierte sich bei ihren Aussagen teilweise selbst, gestand auch offen, bei anderen Vorfällen selbst delinquiert zu haben, und gab adäquat detailreiche Auskünfte, was ihre Aussagen insgesamt glaubhaft macht. 5.2.5 Depositionen der Beschuldigten a) Am 20. Februar 2023 wurde die Beschuldigte durch das Polizeipräsidium Freiburg, Polizeirevier Y. , einvernommen (Akten B. , act. 253 f.; vgl. vorstehende E. II./3.). In dieser Einvernahme machte die Beschuldigte von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. b) Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz am 14. Mai 2024 gab die Beschuldigte B. zu Protokoll, im Zeitpunkt des Vorfalles vom 3. Januar 2019 habe sie Kontakt zu ihrer Mutter gepflegt, in einer Bäckerei gearbeitet und etwa von Herbst 2018 bis Herbst 2019 eine Beziehung mit C. geführt (vgl. Protokoll Strafgericht S. 16 f.). Sie arbeite bei H. im Verkauf in einem Laden, verdiene durchschnittlich EUR 3'500.00 bis EUR 4'500.00 im Monat und habe Chancen auf eine Beförderung als Filialleiterin, was sie anstrebe. In der Folge sei sie durch eine Landesverweisung beruflich nicht betroffen (vgl. Protokoll Strafgericht S. 22). Auf die Frage hin, ob sie die weibliche Person auf den Überwachungsvideos sei, verweigerte die Beschuldigte erneut ihre Aussage (Protokoll Strafgericht S. 31). c) Im Rahmen der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Kantonsgericht S. 14 ff.) gibt die Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, sie habe den Vorhalt der Anklageschrift erst kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung vernommen und sei bei der vorgeworfenen Tat nicht dabei gewesen. Sie habe sich in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2019 in der Wohnung von C. aufgehalten, denn sie sei in der Zeit von Weihnachten 2018 bis zum 6. Januar 2019 in dessen Wohnung verblieben und somit am 2. Januar 2019 bereits dort gewesen. Sie habe den Abend des 2. Januar 2019 mit C. verbracht, und sie hätten sich dann anschliessend gemeinsam schlafen gelegt. In der fraglichen Nacht auf den 3. Januar 2019 habe sie geschlafen, denn am nächsten Morgen, dem 3. Januar 2019, habe sie arbeiten müssen. Sie habe im Verlauf der Nacht bemerkt, dass C. nicht mehr im Bett liege; sie wisse aber nicht mehr, um welche Uhrzeit dies gewesen sei und es sei auch nicht ungewöhnlich erschienen. Die Frau auf den Bildern der Überwachungskamera kenne sie nicht. Sie selbst könne es nicht sein, da sie nie helle Haare getragen habe. Die Aussage von E. , die Berufungsklägerin sei auf den Bildern zu erkennen, sei falsch. Das Verhältnis zu ihr sei nie gut gewesen. Die Berufungsklägerin habe im Weiteren nicht erfahren, wann C. in jener Nacht wieder zurückgekehrt sei, weil sie schon auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, ihr Mobiltelefon, welches sie zur Edition offeriert habe und der Polizei Basel-Landschaft hätte zukommen lassen müssen, sei kaputtgegangen. Sie habe in der Folge ihrem Verteidiger nicht antworten können und keine E-Mails erhalten. Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, dass sie dies der Polizei Basel-Landschaft hätte melden müssen oder das defekte Mobiltelefon hätte einreichen können. d) Hinsichtlich der Aussagen der Beschuldigten zur Sache fällt auf, dass sie bis zur Berufungsverhandlung weitgehend von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, und erst anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erstmalig ihre Beteiligung am Einschleichdiebstahl vom 3. Januar 2019 ausdrücklich bestreitet. Zudem steht die Deposition der Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung, sie habe den Abend des 2. Januar 2019 mit ihrem damaligen Freund C. verbracht, sich mit ihm zu Bett begeben, er sei in der Nacht aufgestanden und sie habe erst später bemerkt, dass er nicht mehr im Bett liege, zur Aussage von C. anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Februar 2020, er sei am Abend des 2. Januar 2019 gar nicht zu Hause gewesen (vgl. vorstehende E. II./5.2.3/a), in einem offensichtlichen Widerspruch. Überdies erscheint es lebensfremd, dass die Beschuldigte den Abend ihres Geburtstages vom 2. Januar 2019 bei ihrem Freund verbracht habe, dieser jedoch mitten in der Nacht aufgestanden sei, sich nach U. begeben habe und dort mit einer seiner Freundin äusserst ähnlich aussehenden jungen Frau einen Einschleichdiebstahl begangen habe. Ebenso mutet es unrealistisch an, dass C. am Abend des Geburtstages seiner Freundin mit einer ihr zum Verwechseln ähnlich aussehenden Frau in U. unterwegs gewesen sei, währenddem die Beschuldigte die Nacht alleine in seiner Wohnung verbracht habe. 5.2.6 Mobiltelefon der Beschuldigten Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 (Akten B. , act. S193 ff.) hat der Verteidiger der Beschuldigten Bildschirmaufnahmen eines Mobiltelefons eingereicht, welche belegen sollen, dass sich die Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. Januar 2019 nicht am Tatort aufgehalten, sondern den 2. Januar 2019 in der Wohnung ihres damaligen Freundes C. verbracht habe und über Nacht geblieben sei. Zudem führte er explizit aus, die Beschuldigte offeriere ihr Mobiltelefon für eine Auswertung ihrer Google Standorte. Den eingereichten Bildschirmaufnahmen ist zu entnehmen, dass sich das Mobiltelefon der Beschuldigten am 2. Januar 2019 ganztägig an der Adresse von C. befunden und diese Adresse erst am Morgen des 3. Januar 2019 um 08:29 Uhr verlassen haben soll, um anschliessend für einen Weg von 170 Meter 43 Minuten zu benötigen und ab 09:11 Uhr für den Rest des Tages an einem Standort quer über die Strasse geortet zu werden. Wie die Vorinstanz bereits korrekterweise ausführte, sind diese eingereichten Auszüge als wenig aussagekräftig zu bezeichnen, weil sie sich weder einem Gerät noch einer Mobiltelefonnummer zuordnen lassen und gerichtsnotorisch Manipulationen bei der Erstellung derartiger Auszüge – auch durch Laien – ohne Weiteres möglich sind (vgl. angefochtenes Urteil, E. II./1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Überdies steht die Bildschirmaufnahme des Standortes am 3. Januar 2019 im Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe am 3. Januar 2019 in einer Bäckerei in X. arbeiten müssen (vgl. vorstehende E. II./2.5 und II./5.2.5/c). Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 18. September 2023 (Akten B. , act. S239 ff.) wurde namentlich angeordnet, die Beschuldigte habe ihr zur Edition offeriertes Mobiltelefon samt Zugangscode im Hinblick auf eine Auswertung der Google Standortdaten vom 2. und 3. Januar 2019 sowie der Aufnahmezeitpunkte der eingereichten Bilder innert peremptorischer Frist bis zum 15. Oktober 2023 der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung IT-Forensik, zukommen zu lassen. Mit Bericht vom 21. November 2023 an das Strafgericht (Akten B. , act. S247) hielt die Abteilung IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft jedoch fest, dass das Mobiltelefon der Beschuldigten nicht eingetroffen sei, weshalb sie keine entsprechenden Arbeiten hätten durchführen können. Die Erklärung der Beschuldigen für dieses Nichteinreichen des Mobiltelefons im Rahmen der Berufungsverhandlung, das Gerät sei kaputtgegangen, überzeugt nicht. Es wäre an der anwaltlich vertretenen Beschuldigten gelegen, einen allfälligen Defekt des einzureichenden Mobiltelefons der Polizei Basel-Landschaft zu melden bzw. das kaputte Mobiltelefon einzureichen. 5.3 Beweisergebnis In einer Gesamtbetrachtung gelangt das Kantonsgericht insbesondere angesichts der Überwachungsvideos, der Standbilder, der Selbstporträts der Beschuldigten, der stringenten Depositionen von E. sowie massgeblich aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschuldigten vor den Schranken des Berufungsgerichts zur Überzeugung, dass der folgende rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gilt: Am 3. Januar 2019 frühmorgens – insbesondere zwischen 04:05 Uhr und 05:26 Uhr – schlich sich die Beschuldigte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner C. in das Restaurant G. an der T. strasse 88 in U. ein. Anschliessend durchsuchten sie gemeinsam und arbeitsteilig die Innenräumlichkeiten – vorwiegend die Küche – nach Wertsachen. Sie behändigten in der Folge einen Tresorschlüssel, öffneten damit den Tresor, entnahmen den Tresorinhalt, bestehend aus einem Apple iPad sowie einem Apple iPod, verschlossen den Tresor wieder, behielten den Tresorschlüssel und nahmen einen weiteren Schlüssel sowie einen Schlüsselbund mit dem Kassenchefschlüssel, einem Memorystick für das Kassensystem und einem Generalschlüssel an sich. Schliesslich verliessen sie das Restaurant samt dem Apple iPad, dem Apple iPod und den diversen genannten Schlüsseln. 5.4 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt und die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter ist im Rahmen der rechtlichen Subsumtion zu erwägen, dass die Beschuldigte des vorsätzlichen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (angefochtenes Urteil E. II./2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich bestehen keine Zweifel daran, dass sie direktvorsätzlich sowie in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht fremde bewegliche Sachen – ein Apple iPad sowie ein Apple iPod – weggenommen hat. Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 6. Tatbestand der Sachentziehung 6.1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 - 140 StGB zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Eine Aneignung liegt auch dann vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen. Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (vgl. BGE 129 IV 223, E. 6.2, m.w.H.; Stefan Trechsel / Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 137 N 6; Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 137 N 5). Die Bestimmung von Art. 141 StGB erfüllt die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zu den Aneignungsdelikten insoweit, als die entzogene Sache nicht fremd zu sein braucht, der Täter ohne Aneignungsabsicht handeln muss, eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist und auch keine Vermögensschädigung vorzuliegen braucht. Der Tatbestand umfasst Konstellationen, in denen der Täter fremdes Eigentum oder fremde dingliche Rechte an einer beweglichen Sache missachtet, indem er deren Ausübung erschwert oder vereitelt, ohne dass er sich die Sache zueignet, wodurch dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Bestimmung erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben, und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht. Entscheidend ist insoweit, dass die Wiederbeschaffungschancen des Berechtigten dadurch weiter verschlechtert werden (PHILIPP Ew EISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N 2 und 16, m.w.H.). Die Tatvariante des Vorenthaltens setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Schliesslich muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen, erst dann ist die Tat vollendet. Dieser Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen, aber auch bloss immaterieller Natur bzw. materiell nicht bezifferbar sein. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (PHILIPP Ew EISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 25, m.w.H.). Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (PHILIPP Ew EISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 31; STEFA Nt RECHSEL/D EA Nc RAMERI, a.a.O, Art. 141 N 9; je mit Hinweisen). 6.2 Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II./5.3) sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichter ist die Beschuldigte der Sachentziehung nach Art. 141 StGB schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes Urteil E. II./2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Mitnahme der diversen Schlüssel sowie des Memorysticks wurden diese Gegenstände der Privatklägerin ohne Aneignungsabsicht entzogen. Diese musste in Ermangelung eines Ersatztresorschlüssels den Tresor aufbrechen sowie zufolge der Mitnahme des Generalschlüssels des Hotels und des Kassenschlüssels das Hotelschliesssystem ersetzen, was zu namhaften Umtrieben und Kosten und somit zu einem erheblichen Nachteil führte. Diese Folgen hat die Beschuldigte offensichtlich in Kauf genommen, womit sie eventualvorsätzlich gehandelt hat. Zusammenfassend ist damit die Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Bestätigung des angefochtenen Urteils und folglich in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung der eventualvorsätzlichen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig zu erklären. 7. Tatbestand des Hausfriedensbruchs 7.1 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz ( Vera Delnon / Bernhard Rüdy , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5 ff., mit Hinweisen). 7.2 Unter Verweis auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Hausfriedensbruch (angefochtenes Urteil E. II./3; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie den festgestellten Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II./5.3) steht fest, dass sich die Beschuldigte in den frühen Morgenstunden des 3. Januar 2019 unbefugt Zutritt zur Liegenschaft der Privatklägerin – ein Hotel samt Restaurant, welches aufgrund von Betriebsferien bis zum 6. Januar 2019 geschlossen war – verschafft hat zwecks Begehung eines Diebstahls. Es steht ausser Frage, dass sie vorsätzlich und gegen den Willen der Berechtigten gehandelt hat, womit sie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu erklären ist. 8. Rechtfertigungsoder Schuldausschliessungsgründe (Art. 14 ff. StGB) kommen vorliegend keine in Betracht, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis in Abweisung ihrer Berufung des Diebstahls, der Sachenziehung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. 9. Strafzumessung 9.1 Dogmatische Erwägungen 9.1.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Berufungsklägers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen). 9.1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 9.1.3 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei ist das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 9.1.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). 9.1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 9.1.6 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm-verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 9.1.7 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 9.1.8 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere beziehungsweise den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 9.1.9 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere beziehungsweise den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist beziehungsweise Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 9.1.10 Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). 9.1.11 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.2.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, mit Hinweisen); das Urteil berücksichtigt damit bei der Wahl der Sanktionsart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Die Gesamtstrafenbildung darf nicht auf einer allzu abstrakten Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart basieren. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Systemimmanent impliziert das Strafgesetzbuch, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). 9.1.12 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis ( Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 92 ff.). 9.2 Konkrete Erwägungen 9.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt die Beschuldigte vor, es seien ihre Vorstrafenlosigkeit sowie der niedrige Deliktswert von ein paar hundert Franken zu berücksichtigen. Die Zerstörung des Tresors durch die Geschädigte sowie der Ersatz der Zylinderanlage könnten nicht zur Deliktssumme gezählt werden, weil dies Folgeschäden darstellten. Die Vorinstanz hat die Vorstrafenlosigkeit sowie den niedrigen Deliktswert in der Strafzumessung bereits berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. III./1 und E. III. 3). Die Berufungsklägerin bringt nicht vor, inwiefern das Strafgericht diese Umstände nicht hinreichend berücksichtigt haben soll. 9.2.2 In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachentziehung (Art. 141 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB von drei Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe am oberen Rand. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der Hausfriedensbruch und die Sachentziehung mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 9.2.3 Wie vorstehend dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend für sämtliche der Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten jeweils eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb insoweit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist 9.2.4 Einsatzstrafe für den Diebstahl a) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für den Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass die Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt und einen Deliktsbetrag von CHF 548.00 erbeutet hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise erläutert, haftet dem Deliktsbetrag etwas Zufälliges an und die objektiven Tatkomponenten sind in casu neutral zu gewichten (vgl. angefochtenes Urteil E. III./1). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie direktvorsätzlich und aus nicht ersichtlichen Beweggründen gehandelt hat. Letzteres wirkt sich jedoch nicht auf die Verschuldensbewertung aus. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht aus einer eigentlichen finanziellen Notlage heraus agiert hat. Die subjektive Schwere der Tat vermag das objektive Tatverschulden der Beschuldigten im Ergebnis somit nicht zu reduzieren. b) Im Rahmen der Gesamtqualifikation ist das Tatverschulden der Berufungsklägerin in Bezug auf den Diebstahl entsprechend als leicht zu qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe zu einer tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen führt. 9.2.5 Einzelstrafe für die Sachentziehung a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die in concreto zu bewertende Sachentziehung im Zusammenhang mit demjenigen Delikt steht, welches vorgängig im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden ist, mithin dieses ein Begleitdelikt zum Diebstahl darstellt, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht überaus engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, für die Sachentziehung eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen und diese danach zu asperieren. b) Betreffend die objektive Tatkomponente der Sachentziehung ist zu veranschlagen, dass die entzogenen Gegenstände für die Beschuldigte ohne Wert waren und der entstandene Nachteil nicht unerheblich erscheint. Hinsichtlich der Tatbegehung in Mittäterschaft ist auf die Ausführungen in E. II./9.2.4/a hiervor zu verweisen. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie eventualvorsätzlich gehandelt hat und die Beweggründe auch hinsichtlich der Sachentziehung nicht ersichtlich sind. Folglich sind die subjektiven Tatkomponenten ebenfalls als neutral zu werten, weshalb die subjektive Schwere der Tat das jeweilige objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. c) Gestützt auf diese Erwägungen ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf der Sachentziehung als leicht einzustufen, was in einer Einzelstrafe von 10 Tagessätzen resultiert. Im Ergebnis führt die ermittelte Strafeinheit mit Blick darauf, dass die Sachentziehung ein blosses Begleitdelikt zum Einschleichdiebstahl dargestellt hat, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um 5 Tagessätze auf 35 Tagessätze. 9.2.6 Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch a) Der zu bewertende Hausfriedensbruch steht ebenfalls im Zusammenhang mit demjenigen Delikt, welches im Rahmen der Würdigung der Einsatzstrafe beurteilt worden ist. Mithin stellt dieses bloss ein Begleitdelikt zum Diebstahl dar, weshalb angesichts des in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht äusserst engen Konnexes der einzelnen Tathandlungen zueinander ohne Zweifel von einem einheitlichen Tatvorgehen auszugehen ist. Infolgedessen rechtfertigt es sich in concreto, für den Hausfriedensbruch insgesamt eine weitere Einzelstrafe festzulegen und diese danach zu asperieren. b) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass sich die Beschuldigte mit ihrem Mittäter durch Einschleichen Zutritt in das Innere der Liegenschaft verschafft hat zwecks Begehung eines Diebstahls. Der Hausfriedensbruch hatte keinen Selbstzweck, sondern bildete vielmehr die Voraussetzung für den eigentlich angestrebten Diebstahl. Angesichts dieser neutralen Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigten anzulasten, dass sie direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. c) Demnach ist das Tatverschulden im Hinblick auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs als leicht einzuschätzen und eine Einzelstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen zu veranschlagen. Im Resultat ergibt dies in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe um 10 Tagessätze auf insgesamt 45 Tagessätze. 9.2.7 Täterkomponenten In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass die vorstrafenlose Beschuldigte am (Datum) in Deutschland geboren ist. Die Beschuldigte ist in Y. in Deutschland aufgewachsen und hat die Hauptschule absolviert. Anschliessend hat sie gemäss eigenen Angaben ihre Ausbildung als Veranstaltungskauffrau wegen eines Eierstockkarzinoms abbrechen müssen und erwirtschaftete hiernach ihren Lebensunterhalt mit Zeitarbeit. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sie bei der H. im Verkauf erwerbstätig und gab an, durchschnittlich einen Monatslohn in der Höhe von EUR 3'500.00 bis 4'500.00 zu erzielen sowie Chancen auf die Position der Filialleiterin zu haben und dies anzustreben (Protokoll Strafgericht S. 16). Mit persönlicher Eingabe vom 9. März 2025 bringt die Berufungsklägerin jedoch vor, dieses Arbeitsverhältnis zufolge Mobbings aufgegeben zu haben und in der Schweiz im Bewerbungsprozess bei verschiedenen Arbeitgebern zu sein. Seit dem 1. April 2025 arbeitet die Berufungsklägerin als Servicemitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 80% im Restaurant I. in V. und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'520.00 (Protokoll Kantonsgericht S. 8; Arbeitsvertrag vom 26. März 2025). Mit dem Mittäter C. war die Beschuldigte etwa ab Herbst 2018 während eines Jahres liiert (Protokoll Strafgericht S. 16). Gemäss ihren Angaben vor dem Kantonsgericht führt die Beschuldigte seit drei Jahren eine Beziehung mit dem Schweizer J. , mit welchem sie seit dem 8. März 2025 in Z. im Kanton W. wohnhaft ist, wobei der Wohnsitzwechsel per 1. April 2025 gemeldet wurde (Protokoll Kantonsgericht S. 7 und 14). Nebst ihrem Lebenspartner wohnt noch dessen Mutter im selben Haushalt und sie führen eine Wohngemeinschaft (Protokoll Kantonsgericht S. 6). Zu ihrer eigenen, in Deutschland wohnhaften Mutter hat die Beschuldigte ein sehr schlechtes Verhältnis, wobei sie lediglich ungefähr ein Mal jährlich von ihr hört. Zu ihrem Vater pflegt sie seit 15 bis 20 Jahren gar keinen Kontakt mehr und auch der Kontakt zu ihrer jüngeren Schwester ist nicht vorhanden (Protokoll Kantonsgericht S. 8). Die Beschuldigte verfügt über Schulden im Umfang von etwa EUR 3'200.00 in Deutschland. Hinsichtlich des Gesundheitszustands führte die Beschuldigte vor der Vorinstanz aus, im Jahr 2016 an einem Eierstockkarzinom gelitten zu haben, welches zu Verwachsungen im Bauchraum geführt hat, weswegen sie einen Schwerbehindertenausweis beantragt hat. Zudem gab sie an, seit der COVID-Impfung einen erhöhten Ruhepuls aufzuweisen, was sie beim Sport beeinträchtige (Protokoll Strafgericht S. 16). In ihrer persönlichen Eingabe vom 9. März 2025 bringt die Berufungsklägerin erstmals vor, unter wiederkehrenden schweren Depressionen, Panikattacken, Angstzuständen sowie einer multiplen Persönlichkeitsstörung zu leiden, weshalb sie sich wiederholt in der Behandlung stationärer Einrichtungen befunden habe. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht konkretisiert sie, sie sei im Jahr 2017 oder 2018 zuletzt in stationärer Behandlung in einer Psychiatrie gewesen. Zum heutigen Zeitpunkt nimmt die Beschuldigte offenbar das ihr diesbezüglich verschriebene Antidepressivum Quetiapin ein, womit in diesem Zusammenhang keine weiteren Bemerkungen angebracht sind (Protokoll Kantonsgericht S. 10). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht liegen nicht vor. Damit sind die Täterkomponenten soweit neutral zu werten. 9.2.8 Weitere Strafzumessungsfaktoren a) Zu kontrollieren ist sodann, ob tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB; Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO) zu berücksichtigen sind. Gemäss der Strafzumessungsregel von Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils massgebend (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.2.1; BGer 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2). Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. c StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren bei einer theoretischen Freiheitsstrafe von über drei Jahren und in zehn Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren darstellt. Nachdem sich die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte am 3. Januar 2019 zugetragen haben, steht fest, dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar ist. Unter diesem Titel ist daher keine Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe angezeigt. b) Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.4.2) von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen ‒ als ultima ratio ‒ zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8, mit Hinweisen). In casu ist festzustellen, dass in Bezug auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung in Beachtung der Schwere der Tatvorwürfe sowie der Komplexität des Verfahrens aufgrund des Umstands, dass das Strafverfahren gegen fünf Beschuldigte geführt wurde, sowie angesichts der zahlreichen Einzelfälle keine unangemessene Verfahrensverzögerung zu erkennen ist. Gleichermassen sind auch betreffend die einzelnen Verfahrensabschnitte keine krassen, eine Sanktion rechtfertigende Zeitlücken ersichtlich. Demnach liegt kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot und folglich auch keine Verletzung des Rechts der Beschuldigten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Infolgedessen führt auch dieser Aspekt nicht zu einer Reduktion der tat- und täterbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe. 9.2.9 Im Ergebnis erweist sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Strafe von 45 Einheiten als angemessen. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe sowie der damit verbundenen präventiven Effizienz auf die Täterin unter Einbezug aller relevanten Umstände und namentlich angesichts deren Vorstrafenlosigkeit sowie der guten Legalprognose kein Grund ersichtlich ist, von der prioritär anzuordnenden Geldstrafe abzuweichen. 9.2.10 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Aufgrund der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 100.00. 9 .2.11 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. Im Ergebnis wird die Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. 10. Landesverweisung 10.1 Dogmatische Erwägungen 10.1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teil-bedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 10.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass diese (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessen-den Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15 E. 3.4). 10.1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3). 10.1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_48/2019 E. 2.5, m.w.H.). 10.1.5 Mit dem Abschluss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Eröffnet ist der Anwendungsbereich des FZA, wenn die Person mehr als drei Monate in der Schweiz verbleiben möchte und die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt (vgl. Art. 6 Anhang I FZA). Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich eine Person in der Schweiz befindet, um Arbeit zu suchen, solange sie nachweisen kann, dass sie weiterhin Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden ( Matthias Zurbrügg / Constantin Hruschka , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 65). Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und bildet kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden, hat jedoch die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Dieses berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts sowie andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3, BGE 145 IV 364 E. 3.4). In der Systematik des FZA ist zwischen der Regelung von Einreise und Aufenthalt und der Ausnahmen hierzu zu unterscheiden: Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass das FZA seinem Wortlaut nach zwar ein allgemeines Einreiserecht, aber kein allgemeines Aufenthaltsrecht vorsieht ( Sabine Gless / Anna Petrig / Christa Tobler , Ein fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB, in: forumpoenale 2/2018 S. 97 ff., 101; BGer Urteil 6B_1152/2017 vom 28. November 2018 E. 2.5.3). 10.1.6 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. Stephan Schlegel , Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). Die Härtefallbeurteilung enthält im Ergebnis zwei Prüfstufen: Als erstes muss die Frage gestellt werden, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. In einer zweiten Prüfung ist sodann zu entscheiden, ob die privaten Gründe am Verbleib höher zu gewichten sind, wie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ( Luzia Vetterli , Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, Art. 66a N 17). 10.2 Konkrete Erwägungen 10.2.1 Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), zu welchem die Beschuldigte verurteilt wird, unbestrittenermassen um eine Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 StGB, was eine Landesverweisung unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Deliktes obligatorisch macht. Des Weiteren ist offensichtlich und unbestritten, dass die Beschuldigte weder in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB noch in entschuldbarem Notstand im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB gehandelt hat, weshalb eine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von Vornherein ausser Betracht fällt. Somit verbleibt die Prüfung, ob in casu ein völkerrechtliches Aufenthaltsrecht und damit verbundenes Ausweisungsverbot besteht oder ob die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB einer Landesverweisung entgegensteht. 10.2.2 Hinsichtlich der Biografie der Beschuldigten wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Strafzumessung in E. II./9.2.7 verwiesen. Es ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt der Anlasstat am 3. Januar 2019 in Y. in Deutschland wohnhaft war, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachging und lediglich in der Freizeit für Unternehmungen mit ihren Freunden sowie ihrem damaligen Lebenspartner C. in die Schweiz einreiste. Auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 25. Juni 2024 lebte und arbeitete die Beschuldigte in Deutschland und verbrachte alleinig ihre Freizeit in der Schweiz. Erst am 1. April 2025 – somit im späteren Verlauf des laufenden Berufungsverfahrens, über sechs Jahre nach der Anlasstat vom 3. Januar 2019 sowie rund zwei Monate vor der mündlichen Berufungsverhandlung – hat sie sich erstmalig in der Schweiz angemeldet und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, womit sie erst seit zwei Monaten über einen Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz verfügt. Vor den Schranken des Strafgerichts führte die Beschuldigte am 14. Mai 2024 auf die Frage nach ihren Zukunftsvisionen aus, sie verfüge über Ambitionen und Chancen, eine Beförderung zur Filialleiterin zu erhalten und nannte weder eine geplante Stellensuche in der Schweiz noch Pläne für einen Umzug hierhin bzw. für ein Zusammenziehen mit ihrem – offenbar schon damals vorhandenen – Lebenspartner. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung bringt die Beschuldigte vor, sie habe bis vor kurzem hierzulande keine Anstellung gefunden, und mit dem Lohn ihrer deutschen Arbeitsstelle wäre ein Leben in der Schweiz zu teuer gewesen; zudem sei ihr Wohnort "ja auch gerade an der Grenze" gewesen, was "gut ging" mit dem Freund. Sie habe sich "eigentlich" schon länger überlegt, in die Schweiz zu kommen wegen den deutschen Gehältern und weil ihr Freund als Schweizer nicht nach Deutschland gehen und dort Geld verdienen wolle. Schliesslich habe ihr Freund einen guten Job und seine Familie lebe hier. Sie sei mit ihrem Freund seit Ende des Jahres 2024 auf Wohnungssuche in der Schweiz, wobei sie noch keine "eigene" Wohnung gefunden hätten, weswegen sie aktuell in einer Wohngemeinschaft mit seiner Mutter leben würden. 10.2.3 In Bezug auf die Anwendbarkeit des FZA ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu erwägen, dass die Berufungsklägerin als deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt der Anlasstat sowie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weder in der Schweiz wohnhaft war, noch hierzulande einer Erwerbstätigkeit nachging oder eine solche suchte, nicht unter den Anwendungsbereich des FZA fällt und somit in casu nicht über ein staatsvertraglich garantiertes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt bzw. kein Aufenthaltsrecht gemäss FZA besitzt. Dass sich die Berufungsklägerin bloss wenige Wochen vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in die Schweiz begeben hat, um hier einen Wohnsitz zu begründen und eine Erwerbstätigkeit zu finden, ist nicht massgeblich. Nur wenn ein Aufenthaltsrecht gemäss FZA besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einschränkung stellen. Das FZA steht im vorliegenden Fall entsprechend einer Landesverweisung nicht entgegen. Es kann im Übrigen nicht angehen, dass nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids – sowie im Übrigen auch nach Einreichung der Berufungsbegründung vom 7. März 2025, welche wohlgemerkt noch keine Anträge und Ausführungen betreffend die Landesverweisung enthielt – von der betroffenen Person bewusst einseitige Fakten geschaffen werden, um die ausgesprochene Landesverweisung zu umgehen. 10.2.4 Von der Anordnung der Landesverweisung kann somit nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, dass diese sowohl einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt als auch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Die Beschuldigte ist weder in der Schweiz aufgewachsen, noch hierzulande geboren worden. Bis vor Kurzem war sie auch nie in der Schweiz ansässig. Zwar erscheinen die persönlichen Verbindungen zu den Eltern sowie zur Schwester der Berufungsklägerin, welche in Deutschland leben, gestört bzw. nicht mehr vorhanden. Demgegenüber scheint die Beschuldigte in der Schweiz soziale Kontakte zu pflegen, insbesondere zu erwähnen sind diejenigen mit ihrem aktuellen Lebenspartner, welche seit rund drei Jahren andauern. Diese Verbindungen hat sie jedoch schon längere Zeit vor ihrem Zuzug in die Schweiz gepflegt, was aufzeigt, dass alle Beziehungen, welche sie zu Personen in der Schweiz führt, auch problemlos vom grenznahen Y. aus weitergeführt werden können. Ihren in der Schweiz wohnhaften Bezugspersonen ist ohne Weiteres zumutbar, die Berufungsklägerin im nahen und im Übrigen mit grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrsmitteln hervorragend erschlossenen Deutschland zu besuchen, womit auch das Halten eines persönlichen Kontakts keineswegs verunmöglicht wird. Die Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, verfügt entsprechend über keine Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK in der Schweiz. Intensive, über das Mass einer normalen Integration hinausgehende Beziehungen liegen somit keine vor. Die wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz ist absolut minim, weil die Beschuldigte erst seit knapp zwei Monaten in der Schweiz wohnhaft ist. Gesundheitliche Aspekte würden nur dann im Rahmen einer Härtefallprüfung zu berücksichtigen sein, wenn sich die Beschuldigte nicht im Herkunftsland behandeln lassen könnte. Psychische sowie körperliche Krankheiten sind in Deutschland jedoch genauso gut behandelbar wie hierzulande. Nach dem eben Gesagten liegen klarerweise keine Aspekte vor, die einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen vermögen. Die Beschuldigte erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls folglich offensichtlich nicht, womit auch die Vornahme einer Interessenabwägung entfällt. 10.2.5 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend zu konstatieren, dass hinsichtlich der Wegweisung der Beschuldigten nach Deutschland kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, welcher es ausnahmsweise erlauben würde, von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Überdies stehen die von der Schweiz abgeschlossenen, völkerrechtlichen Abkommen einer Wegweisung nicht entgegen. Die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung für die gesetzliche Mindestdauer von fünf Jahren erweist sich demgemäss als rechtmässig, weshalb sie in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen ist. 11. Zivilforderungen 11.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft im Strafverfahren geltend machen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerschaft. In casu ist unbestritten, dass die Privatklägerin in dieser Eigenschaft am Verfahren teilnimmt und angesichts dessen zur Einreichung einer Zivilklage legitimiert ist. 11.1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilklage unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Strafgericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber , a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). 11.1.2 In casu besteht angesichts des Schuldspruchs der Beschuldigten eine grundsätzliche Beurteilungspflicht hinsichtlich der anhängig gemachten Zivilklage, umfassend eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 6'962.25 und eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019. Adhäsionsweise geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung richten sich auch im Strafverfahren nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220; vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3). 11.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Zivilforderungen grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. V; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2.1 Diesen Ausführungen folgend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 6'962.25 im Umfang von CHF 2'114.55 gutzuheissen und im Betrag von CHF 4'847.70 auf den Zivilweg zu verweisen. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden samt allen Voraussetzungen – namentlich der adäquaten Kausalität – zu beweisen (vgl. Art. 42 Abs. 1 OR). Die Privatklägerin hat die Forderungen im Umfang von CHF 2'114.55 – bestehend aus den Kosten des iPads von CHF 329.00, den Kosten des iPods von CHF 219.00 sowie den Kosten für den Ersatz des Kassenschlüssels und der Kassensoftware von CHF 1'566.55 – durch die eingereichten Belege ausreichend dargetan. Die durch den Entzug des Generalschlüssels des Hotels sowie durch den Aufbruch des Tresors entstandenen Kosten sind hingegen nicht ausreichend begründet und die Kausalität gewisser Rechnungspositionen erscheint fraglich, weswegen diese geltend gemachten Positionen im Betrag von CHF 4'847.70 auf den Zivilweg zu verweisen sind. Da C. als Mittäter des fraglichen Vorfalles vom 3. Januar 2019 verurteilt wurde, haften die Beschuldigte und er gemäss Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch für den verursachten Schaden. 11.2.2 In Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in der Höhe von CHF 400.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2019 ist zu beachten, dass eine Genugtuung nach Art. 47 OR bei einer Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie gemäss Art. 49 OR im Fall einer schweren widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung zugesprochen werden kann. In casu handelt es sich praxisgemäss nicht um genugtuungsbegründende Vorkommnisse, weshalb die Genugtuung abzuweisen ist. 11.3 Somit erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Zivilforderungen in Abweisung der Berufung der Beschuldigten zu bestätigen ist. III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2024 hinsichtlich des Schuldspruchs des Diebstahls, der Sachentziehung sowie des Hausfriedensbruchs bestätigt wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Ordentliche Kosten 2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf CHF 4'750.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. 2.1.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung der Beschuldigten ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'750.00 gänzlich zu Lasten der Beschuldigten zu verlegen. 2.2 Ausserordentliche Kosten 2.2.1 Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2025 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Andri Obrist für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt, wobei festgestellt wurde, dass die Beschuldigte im aktuellen Zeitpunkt über hinreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung des Honorars der amtlichen Verteidigung verfügt. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die zu ersetzenden Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen ( Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 15). Es sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sowie notwendig sind ( Niklaus Ruckstuhl , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 6). Gestützt darauf sind nach ständiger Praxis grundsätzlich das Aktenstudium, die Teilnahme an Beweiserhebungen, das Erstellen von Rechtsschriften, die Parteivorträge und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die erforderlichen Besprechungen mit der beschuldigten Person entschädigungspflichtig. Hingegen werden im Allgemeinen der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung grundsätzlich nicht entschädigt (vgl. Niklaus Ruckstuhl , a.a.O., Art. 135 N 3; Viktor Lieber , a.a.O., Art. 135 N 4). Gemäss § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 200.00 pro Stunde beträgt. 2.2.2 Mit Leistungsjournal vom 2. Juni 2025 weist der amtliche Verteidiger einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von insgesamt 16.08 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von 3%, somit im Betrag von CHF 96.50, aus. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der Urteilseröffnung samt Anreise sind zusätzliche 3 Stunden zu entschädigen. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 ein Honorar in der Höhe von total CHF 3'931.17 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 318.42, insgesamt somit CHF 4'249.60, welches Rechtsanwalt Andri Obrist aus der Gerichtskasse entrichtet wird. 2.2.3 Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, weil es ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gestützt auf die von der Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen erhellt auf deren Einkommensseite ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'903.80, welchem ein erweiterter monatlicher Grundbedarf von CHF 2'197.60 gegenüberzustellen ist. Beim Vergleich der Einkommens-seite mit dem erweiterten Grundbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 706.20 (vgl. Verfügung vom 16. Mai 2025; Art. 135 Abs. 4 StPO). Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2024, auszugsweise lautend: "V.
1. B. wird des Diebstahls, der Sachentziehung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.– , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 186 StGB sowie Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StPO.
2. B. wird von der Anklage der unrechtmässigen Aneignung und der Sachbeschädigung freigesprochen .
3. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen .
4. a) B. wird in solidarischer Haftung mit C. zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'114.55 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01. Februar 2019 an die A. , T. -strasse 88, U. , verurteilt . Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung der A. wird abgewiesen .
5. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten ihres Vorverfahrens von CHF 2'179.50 und dem Anteil von CHF 1'000.– an der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.–. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 6'000.– ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Andri Obrist wird in gekürzter Höhe von CHF 4'677.15 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die restliche Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung von CHF 1'746.90 (8.08 Std. inkl. Weg und Nachbesprechung sowie 8.1 % MWSt. [CHF 130.90]) im Umfang von total CHF 6'424.05 aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird verpflichtet, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gebühr von CHF 4'500.00 sowie den Auslagen von CHF 250.00, gesamthaft somit CHF 4'750.00, werden der Beschuldigten auferlegt. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andri Obrist, ein Honorar von CHF 4'249.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen. IV. (…) Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Entscheid ist rechtskräftig.